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Haftet der Portalbetreiber für urheberrechtswidrigen Upload von Bildern bzw. Content, den User auf das Portal einstellen?
Haftet ein Internetportalbetreiber für den Content, der von anderen in das Portal eingestellt wird? Gibt es dafür bestimmte Voraussetzungen? Diese Frage wird in der Praxis häufig gestellt. Zu dem Thema hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2009, I ZR 166/07, "Marions Kochbuch", ging es um die Frage, wie eine Internetportalbetreiberin für das urheberrechtswidrige Hochladen von Bildern durch User haftet. In der Entscheidung wird dazu folgendes erläutert: Der Internetportalbetreiber haftet für zu eigen gemachten Content Dritter.

Eigener Content

Eigener Content ist also nicht nur selbst hergesteller Inhalt, sondern auch zu eigen gemachter Content Dritter. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob sich ein Portalbetreiber den Content zu eigen gemacht hat oder nicht. Dabei ist "eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände" (so wird in dem zitierten Urteil ausgeführt) entscheidend.

Entscheidend sind also dem Urteil des Bundesgerichtshofs nach die jeweiligen Besonderheiten und Details des Einzelfalls. Hat sich danach der Betreiber zum Beispiel urheberrechtswidrig hochgeladene Bilder zu eigen gemacht, haftet er als Verletzer.

Leitsätze

In den Leitsätzen des Urteils heißt es: "Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte (hier: Rezepte) vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu Eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen."

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext.

Rechtsanwältin & Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 30. August 2011 um 07:40 Uhr