Kanzlei Wienen, Telefon (030) 390 398 80

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Wegen angeblicher Tauschbörsennutzung (Filesharing) wurde ich abgemahnt – was soll ich jetzt tun?

Sinnvoll und wichtig ist es, umgehend angemessen zu reagieren. Erfahren Sie dazu hier mehr.

Kühler Kopf

Behalten Sie einen kühlen Kopf - Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten. So kann es die Situation verschlimmern, wenn Sie unter Druck versuchen, selbst Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen bzw. wenn Sie etwas ungeprüft unterschreiben.

Anwaltsberatung

Suchen Sie sich anwaltliche Unterstützung. Zunächst gilt es dann in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat. Die abmahnende Kanzlei fordert in Filesharing-Abmahnschreiben üblicher Weise, dass innerhalb einer kurzen Frist die Erklärung unterzeichnet eingesandt und ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll.

konkrete Situation

In der anwaltlichen Beratung können Sie besprechen, welchen Hintergrund die Abmahnung hat.

  • Haben Sie ein ungesichertes W-Lan? Konnten darüber Dritte ohne Ihr Wissen Ihren Anschluss "hacken"?
  • Wohnen Angehörige (Kinder, Lebensgefährte, Freunde) im Haus, die die Rechtsverletzung begangen haben können?
  • Wenn Sie es gewesen sein können, war es ein einmaliger Vorfall, oder ist das mehrfach vorgekommen?

modifizierte Unterlassungserklärung

Wesentlicher Bestandteil der Leistungen der Anwaltskanzlei Wienen bei der Vertretung von Filesharing-Abgemahnten ist das Erstellen der "modifzierten Unterlassungserkärung".

Was ist das, und wozu ist das wichtig?

In den meisten Filesharing-Abmahnungen ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten. Wer eine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreibt, kann vorschnell handeln und die Situation dadurch verschlimmern. Wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung, wie diese meist den Abmahnungen beigefügt ist, unterschrieben und zurückgeschickt wird, kann das mit diversen Nachteilen verbunden sein - so zum Beispiel unter Umständen mit einem Schuldeingeständnis und mit der Anerkennung der geforderten Kosten.

Eine in Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte daher von entsprechend spezialisierten Anwälten für Sie geprüft, bzw. gegebenenfalls geändert erstellt werden. Im Regelfall wird bei Filesharing-Abmahnungen dann eine solche sogenannte modifzierte Unterlassungserklärung abgegeben. In der Fachsprache heißt das: „modifizierte Unterlassungserklärung“. Deren Formulierung ist von gravierender Bedeutung, da sie erhebliche Folgewirkungen hat.

Vergleichsbetrag

Eine weitere im Einzelfall zu prüfende Frage ist die Berechtigung der Zahlungsforderungen in Abmahnungen - sind diese überhaupt berechtigt, oder sind die Forderungen überhöht?

Oft sind die in der Abmahnung genannten Zahlungsforderungen überhöht. In vielen Fällen kann im Rahmen einer abschließenden außergerichtlichen Einigung eine erhebliche Verminderung des Betrages, den Sie an die Gegenseite zahlen, erreicht werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Ein Grundsatzurteil wurde vom Bundesgerichtshof am 12.05.2010,  1 ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens", gefällt. Danach trifft denjenigen, der mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert worden ist, über die Rechtsverletzungen begangen werden, die Darlegungslast dafür, warum er diese Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Wenn dieser dieser Beweis gelingt, haftet er nicht als Täter. Es bleibt dann allerdings die sogenannte Störerhaftung im Raum. Mittlerweile gibt es diverse Urteile im Filesharing-Recht, so dass jeweils der konkrete Einzelfall anhand aktueller Rechtsprechung zu prüfen ist. 

Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Da diese permanente Entwicklungen durchläuft, ist Expertenwissen gefragt. Eine "0815-Lösung" gibt es eben gerade nicht: Wie in Ihrem Fall vorzugehen ist, hängt von den Einzelfallumständen ab. Nehmen Sie daher spezialisiertes Anwaltswissen in Anspruch.

Wenn Sie abgemahnt wurden, können Sie sich gerne an die Kanzlei Wienen wenden. Die Anwaltskanzlei Wienen hat seit Jahren Erfahrung in Filesharing-Sachen - die Fallzahl liegt in diesem Gebiet jährlich im dreistelligen Bereich - und berät bzw. vertritt in Berlin und bundesweit.

Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos. Wählen Sie dazu folgende Telefonnummer:  030 – 390 398 80.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- & Medienrecht
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfüstendamm 125 A
10711 Berlin

www.kanzlei-wienen.de