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05.05.2011 - 1000 Euro Schadensersatz statt 2500 Euro Schadensersatz für Anbieten eines Films zum Download in Filesharingsystem, Landgericht Hamburg

Für widerrechtliche öffentliche Zuänglichmachung eines Films in einem Filesharing-System hat das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung in einer Klage 1000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Der Beklagte hatte behauptet, nie einen Film des Klägers über den Internetanschluss angeboten zu haben.

Das Urteil enthält interessante Ausführungen, die bei der rechtlichen Vertretung von Abgemahnten entscheidend sein können.

Verantwortlichkeit des Beklagten

In der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 18.03.2011, Aktenzeichen 310 O 367/10, erläutert das Gericht: Der Kläger hätte einen Screenshot vorgelegt, der den Vortrag des Klägers dazu stützen würde, dass der streitgegenständliche Film der Öffentlichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt im Internet zum Download angeboten wurde. Diesem Vortrag sei der Beklagte nicht spezifiziert entgegengetreten.

IP-Adress-Ermittlung

Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei der IP-Adress-Ermittlung oder bei dem Umstand, dass der streitgegenständliche Film über diese Adresse zum Download angeboten worden sei, Fehler unterlaufen seien. Die ermittelte IP-Adresse stamme aus der Region des Wohnsitzes des Beklagten und sei zu der fraglichen Zeit dem Beklagten zugeteilt gewesen. Die vor diesem Hintergrund bestehende tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe, hätte durch das einfache Bestreiten des Beklagten, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen hätte, nicht erschüttert werden können.

1000 Euro Schadensersatz - statt der geforderten 2500 Euro

Im Wege der Lizenzanalogie schätzt das Gericht den in dem konkreten Einzelfall entstanden Schaden auf 1000 Euro. Gefordert hatte der Kläger 2500 Euro, diesen Betrag sah das Gericht jedoch als nicht angemessen an.

Der Kläger hatte sich zu seiner Berechnung der 2500 Euro auf einen Lizenzvertrag berufen, nach dem für einen Zeitraum von 18 Monaten für das Einräumen des einfachen Rechts zum Vertrieb eines seiner Filme im Internet per Download, Video on Demand und Streaming eine Lizenzgebühr von 2500 Euro netto vereinbart und gezahlt werde.

Das Gericht betonte jedoch, dass die Rechte, die in dem Lizenvertrag eingeräumt worden waren, deutlich über die streitgegenständliche Nutzung des Films hinausging. So betraf der Lizenzvertrag auch die Rechte des Anbietens als Video on Demand und Streamings, nicht nur das Anbieten zum Download im Internet, sowie die Übertragung der weltweiten Internetrechte und nicht nur eine konkrete Tauschbörse. Das Gericht führte aus, dass das Angebot in einer Tauschbörse zwar einen hohen Angriffs- und Nutzfaktor bezüglich der Rechte des Klägers hätte - allerdings sei das Tauschbörsen-Angebot auf deren Teilnehmer beschränkt, wenn deren Anzahl auch groß sein möge.

Darüber hinaus habe der Kläger vorgetragen, für das Recht, den Film über vier Jahre exklusiv auf DVD zu vertreiben sowie das nicht-exklusive Recht, den Film über das Internet zu vertreiben, würden insgesamt 4500 Euro als Lizengebühr entrichtet werden. Das streitgegenständliche einmalige Anbieten zum Download in einer Tauschbörse bliebe weit hinter dieser weitreichenden und langristigen Nutzung zurück.

Abmahnkosten  

Für Abmahnkosten sah das Gericht für eine 1.3 Gebühr und Auslagenpauschale einen Betrag in Höhe von 703,80 Euro als angemessen an. Auch hier sah es einen niedrigeren Betrag als den Betrag angemessen an, der von der Klägerseite gefordert wurde.

Der Streitwert würde sich, so das Gericht, nicht auf 30.000 Euro, sondern auf 11.000 Euro belaufen. Davon würden 10.000 Euro auf den Unterlassungsanspruch entfallen. Statt des von der Klägerseite geforderten Betrags in Höhe von 1005,40 Euro sah das Gericht daher für die vorgerichtlichen Abmahnkosten lediglich 703,80 Euro als angemessen an.

Fazit

Das Urteil zeigt erneut, dass Filesharing-Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen sind.

Allerdings wird wieder einmal klar, dass die von Abmahnenden geforderten Schadensersatzbeträge und Abmahnkosten bzw. die genannten angeblichen Streitwerte zu hoch sein können.

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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
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