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Bundesregierung beschließt "Anti-Abmahnabzocke-Gesetz", Erstabmahnungskosten von Privatnutzern nur 155,30 Euro: Ende des Filesharingabmahnwahns?

Samstag, 16.03.2013

Die Bundesregierung hat in dieser Woche ein Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Darin geht es auch um Abmahnungen. Um Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen, werden vor allem Abmahngebühren bei Erstabmahnungen privater Nutzer gesenkt, regelmäßig auf 155,30 Euro.

Am 13.03.2013 ist der Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken von der Bundesregierung beschlossen worden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden aber auch an diesem Wochenende wieder zahlreiche Filesharing-Abmahnungen in Briefkästen bundesweit in Deutschland mit weit höheren Forderungen als 155,30 Euro für Abmahnkosten eintreffen. In den Abmahnungen ist in der Regel ein Vergleichsangebot von mehreren hundert bis zu über tausend Euro enthalten. Die Forderungen setzen sich aus Abmahnkosten und Schadensersatz zusammen.

Ende der Filesharing-Abmahnungen?

Auf den ersten Blick klingt das nach einer tollen Lösung. Der Streitwert wird

1. für eine natürliche Person, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und die

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist

auf 1000 Euro begrenzt.

Die Regelgebühr für die Abmahnung beträgt dann 155,30 Euro. Aber schon einmal hat für Filesharing-Abgemahnte eine neue gesetzliche Regelung nichts gebracht: § 97 a Absatz 2 UrhG deckelt die Abmahnkosten auf 100 Euro in einfachgelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Nach Ansicht der Gerichte war das bei Filesharing-Abmahnungen so gut wie nie der Fall, so dass § 97 a Absatz 2 UrhG dann nicht angewendet wurde.

Das neue Gesetz hat eine ähnliche Schwachstelle - denn die Abmahnosten werden in dem neuen Gesetz nicht gedeckelt bzw. der Streitwert wird nicht begrenzt, wenn dieser Wert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig" ist. Also kommen mal wieder Ausnahmefälle in Betracht.

Abgesehen davon ändert das neue Gesetz nichts an den Schadensersatzforderungen. Das neue Gesetz ist keine gelungene Regelung.

Mit großer Wahrscheinlichkeit werden weiterhin massenhaft Filesharing-Abmahnungen verschickt. Wenn die Anwaltskosten im Rahmen des Pauschalvergleichangebots in der Abmahnung begrenzt werden, werden Schadensatzforderungen erhöht.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Wienen gerne. Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit seit Jahren erfolgreich in Filesharing-Sachen. Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht hat Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen in Filesharing-Fällen.

Bitte wenden Sie sich an:

Telefon 030 - 390 398 80.

Gerne können Sie Ihre Anfrage auch über das Online-Formular der Anwaltskanzlei Wienen unverbindlich stellen. Selbstverständlich ist in der Anwaltskanzlei Wienen Kostentransparenz, vor Beginn der Tätigkeit wird die Höhe der Vergütung mit Ihnen besprochen.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)

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