Die Plagiatsvorwürfe gegen Herrn zu Guttenberg sorgen für ein ununterbrochenes Medienecho. Die allgemeine Diskussion über "Plagiate" lenkt die Aufmerksamkeit auf die Pressemitteilung vom 17.02.2011 des OLG Düsseldorf zu dem Urteil vom 08.02.2011, das sich mit dem Thema Ghostwriting auseinandersetzt.
"Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit Marktführer werben", lautet die Überschrift der Pressemitteilung zu dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.02.2011, Aktenzeichen I-20 U 116/10.
In dem streitgegenständlichen Sachverhalt hatte sich der Beklagte auf seiner Webseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings dargestellt und für eine Dissertation - abhängig von dem jeweiligen Umfang - zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro gefordert.
Er hatte in der Webpräsenz erläutert, dass damit wissenschaftliche Texte für Übungszwecke angeboten werden würden - als eigene Prüfungsleistung aber dürften diese zu Übungszwecken angebotenen Texte bei einer Hochschule nicht eingereicht werden. Verklagt wurde er von einem anderen Ghostwriter, der sich an der Behauptung störte, der Beklagte sei Marktführer.
Interessant ist die Begründung, mit der das OLG Düsseldorf hier dem Beklagten verbietet, mit dieser Behauptung zu werben: Er könne nicht Marktführer wissenschaftlichen Ghostwritings sein. Denn das, was er anbieten würde, seien verbotene Dienstleistungen. Schließlich sei es lebensfremd, 10.000 Euro dafür zu zahlen, dass ein anderer einen wissenschaftlichen Text für reine Übungszwecke erstellt hätte.
Das Urteil ist zu begrüßen. Denn es ergibt sich schon aus dem reinen Menschenverstand, dass diese Erläuterung auf der Webseite offensichtlich eine reine Schutzbehauptung war.
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen Kanzlei für Medien und Wirtschaft Wienen Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Tel.: 030 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de |