Sie möchten ein Google Suchergebnis löschen lassen? Dann erfahren Sie dazu hier mehr. Mehr über Online Reputation Management und Recht finden Sie auf dem von der Anwaltskanzlei Wienen betriebenen Portal www.medienrechtfachanwalt.de.
Google-Suchergebnisse können sich erheblich auf den guten Ruf von Privatpersonen und Unternehmen auswirken: Sowohl positiv als auch negativ. Werden im Internet zum Beispiel unwahre Tatsachen auf einer „Rufmord-Seite“ verbreitet und wird Google auf die persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte hingewiesen, haftet Google als sogenannter Störer ab Kenntnisnahme und nach Ablauf einer angemessenen Prüfpflicht. Dass sowohl das Suchergebnis, das heißt, das „Snippet“, als auch die Verlinkung auf den Beitrag am Maßstab der Störerhaftung gemessen werden, erläutert das OLG München in einem Beschluss im Jahr 2015.
“1. Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine ist zur Störerhaftung verpflichtet, einen von der Suchmaschine angezeigten Link zu einer von einem Dritten veröffentlichten Internetseite zu entfernen, wenn er von dem Betroffenen auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt der Internetseite hingewiesen wurde.
2. Entfernt der Suchmaschinenbetreiber den Link zu der Internetseite mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt nach Kenntniserlangung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht, kann er dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet sein.”, erläutert das LG Heidelberg unter Bezugnahme auf die europäische “Recht auf Vergessen”-Entscheidung des EuGH in den Leitsätzen zu seiner Entscheidung.
Der EuGH hat 2014 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen:
“Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.”, Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH vom 13.05.2014.
Google hat als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein Formular für die Beantragung der Löschung von Links veröffentlicht. Ohne anwaltliche Unterstützung scheitern hier allerdings viele, sei es, dass sie einen Antrag per Formular stellen, sei es, dass sie sich auf anderem Weg an Google wenden.
Ob der Antrag Erfolg hat, ist jeweils Frage des Einzelfalls. Bei der Entscheidung des EuGH ging es darum, dass eine Privatperson wollte, dass Informationen über sie nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wurde, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wurden. Ob eine Privatperson ein solches „Recht auf Vergessen“ hat hängt von einer Interessenabwägung ab: Entscheidend ist, ob besondere Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.
Verlinken Google-Snippets auf rechtswidrige Inhalte bzw. hat ein Snippet einen eigenen Aussagegehalt und beinhaltet es eine unwahre Tatsachenbehauptung, haftet Google wie eingangs beschrieben im Rahmen der Störerhaftung.
Wenn Google solche Links bzw. Suchergebnisse trotz eines konkreten Hinweises auf die jeweiligen Rechtsverletzungen die Links bzw. Snippets nicht entfernt, können Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gerichtlich bei Eilbedürftigkeit im Eilverfahren oder per Klage geltend gemacht werden.
Vorgehensweise
So läuft das Vorgehen also ab:
- außergerichtliche Aufforderung zur Löschung der Snippets bzw. Links, konkreter Hinweis auf Rechtsverletzungen
- bleibt Google nach Ablauf der angemessenen Prüffrist untätig, kann Google zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Schadensersatz aufgefordert werden
- besteht Eilbedürftigkeit, können Ansprüche im Eilverfahren gerichtlich geltend gemacht werden
- Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche können nach Ablauf der Prüffrist im Klageverfahren gegen Google geltend gemacht werden
Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen wenden, um Ihre Interessen durch die Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht gegenüber Google vertreten zu lassen - sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Sie erreichen die Kanzlei hier per Formular. Oder Sie rufen an –
Telefon 030 390 398 80
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Telefon: 030 / 390 398 80
www.kanzlei-wienen.de www.medienrechtfachanwalt.de
|