06.05.2011 - Namentliche Nennung von Straftätern in Online-Kurzmeldungen im Archiv, Entscheidung des Bundesgerichtshofs |
Ob ein verurteilter Straftäter namentlich in Online-Kurzmeldungen in einem Archiv genannt werden darf, das nur mit Zugangsberechtigung einsehbar ist, hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung erläutert.
In dem BGH-Urteil vom 22. Februar 2011, Aktenzeichen VI ZR 114/09, führt das Gericht aus: Es sei zulässig, Kurzmeldungen zum Abruf im Internet bereitzuhalten, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt werde und durch welche auf Beiträge aufmerksam gemacht werde, die im Archiv enthalten und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zugänglich seien.
Pranger im Internet?
Die Kurzmeldung sei nicht geeignet, den Täter ewig an den Pranger zu stellen oder so in das Licht der Öffentlichkeit zu zerren, dass er als Straftäter neu stigmatisiert werden könnte. Es käme dem Interesse des Täters, von der Reaktualisierung seiner Tat verschont zu bleiben, zwar erhöhtes Gewicht zu, wenn die Tat und Verurteilung lange zurückliegen würden. Die Meldung würde das Persönlichkeitsrecht inklusive des Resozialisierungsinteresses des Täters aber nicht erheblich beeinträchtigen.
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Tel.: 030 390 398 |