Gerade in der Ferienzeit flattern sie in großen Mengen umher: Abmahnschreiben wegen illegaler Tauschbörsennutzung. Perfide daran ist, dass bei fehlender fristgerechter Abgabe einer Unterlassungserklärung - da der Abgemahnte im Urlaub ist - ein gerichtliches Verfahren folgen kann.
Das aber kann extrem teuer werden! Denn der Streitwert der Unterlassungserklärung ist hoch, die auf dem Streitwert basierenden Gerichts- und Anwaltskosten sind das daher ebenfalls.
Wegen angeblicher Tauschbörsennutzung (Filesharing) wurde ich abgemahnt – was soll ich jetzt tun?
Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen.
Behalten Sie einen kühlen Kopf - Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten. Zunächst gilt es in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat.
Aktuelle Rechtsprechung
Ein Grundsatzurteil wurde vom Bundesgerichtshof am 12.05.2010, 1 ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens", gefällt. Danach trifft denjenigen, der mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert worden ist, über die Rechtsverletzungen begangen werden, die Darlegungslast dafür, warum er diese Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Wenn ihm dieser Beweis gelingt, haftet er nicht als Täter. Es bleibt dann allerdings die sogenannte Störerhaftung im Raum. Mittlerweile gibt es diverse Urteile im Filesharing-Recht, so dass jeweils der konkrete Einzelfall anhand aktueller Rechtsprechung zu prüfen ist.
Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Da diese permanente Entwicklungen durchläuft, ist Expertenwissen gefragt.
Modifizierte Unterlassungserklärung und Vergleichsbetrag
Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, kann im Regelfall eine im Interesse des Abgemahnten modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner ist im Einzelfall zu prüfen, ob der geforderte Zahlungsbetrag nach entsprechender Verhandlung reduziert werden kann. Oft ist der in der Abmahnung genannte Streitwert überhöht.
Wenn Sie abgemahnt wurden, können Sie sich gerne an die Kanzlei Wienen wenden. Wählen Sie dazu folgende
Telefonnummer: 030 – 390 398 80.
Die Anwaltskanzlei vertritt und berät bundesweit in Abmahnsachen - auch jetzt in der Ferienzeit. Selbstverständlich ist in der Anwaltskanzlei Wienen Kostentransparenz, vor Beginn der Tätigkeit wird die Höhe der Vergütung mit Ihnen besprochen.
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Tel.: 030 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de
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