Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden: Ist in der Wohnung schon ein privates Rundfunkgerät angemeldet, müssen Freiberufler oder Selbstständige, die in ihrer Wohnung einen internetfähigen PC beruflich nutzen, dafür keine zusätzliche Rundfunkgebühr zahlen.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in den drei Urteilen vom 17.08.2011, C 15.10, 45.10 und 20.11 entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung des Rundfunkstaatsvertrages ab, wonach neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegiert werden sollen.
Es seien derartige Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone). Daher würden sie sich einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten entziehen.
Solche neuartigen Geräte würden zudem insbesondere im nichtprivaten Bereich oft nicht (primär) dem Rundfunkempfang dienen. Vielmehr würden sie als Arbeitsmittel benutzt werden.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen - Wirtschaftsmediatorin (IHK) - Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Tel.: 030 - 390 398 80 www.kanzlei-wienen.de |