50.000,00 Euro hat das Landgericht Düsseldorf als Streitwert im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, bei dem es um das Anbieten von 5 Musikstücken (illegales Filesharing) ging, festgesetzt.
In dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2011, Az. 12 O 73/11, ging es um den illegalen Upload von fünf aktuellen Musiktiteln der Musikgruppe "Unheilig." Der Anschlussinhaber, der die Titel verbreitete hatte, war zunächst abgemahnt worden. Die Richter erließen eine einstweilige Verfügung gegen den Anschlussinhaber. Den Antragsgegner trifft damit eine Kostenbelastung von mehr als 3.000,00 Euro.
Wegen angeblicher Tauschbörsennutzung (Filesharing) und unerlaubter Verwertung geschützter Werke wurde ich abgemahnt – was soll ich jetzt tun?
Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen. Es wird dann geprüft, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben und ob bzw. welcher Betrag an die Gegenseite gezahlt wird.
In keinem Fall ist es sinnvoll, ohne genaue Prüfung des Einzelfalls einen Rechtsstreit zu riskieren, wie der eingangs genannte Beschluss zeigt. Wenn es um aktuelle Stücke geht - so wie bei dem genannten Fall - setzen Gerichte oft beträchtliche Streitwerte fest. Nach dem Streitwert werden dann die Kosten errechnet. Wenn man es nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt, kann aber meist außergerichtlich - mit anwaltlicher Hilfe - eine Lösung für Abgemahnte erzielt werden, bei der eine für diese günstigere Unterlassungserklärung abgegeben wird und der Vergleichsbetrag heruntergehandelt wird.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Tel.: 030 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de |