Wenn ein Adventsgedicht ohne Zustimmung des Autors auf einer werbefinanzierten Internetseite veröffentlicht wird, kann das teuer werden. Dazu hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Der Abgemahnte hatte das Gedicht über einen Zeitraum von vier Monaten ohne Zustimmung der Autorin auf der werbefinanzierten Internetseite veröffentlicht. Die Autorin hatte außergerichtlich Unterlassung und 606,75 € Schadensersatz sowie 546,69 € Abmahnkosten gefordert. Gezahlt worden waren aber nur 150,00 Euro. Darauf klagte die Autorin auf die restlichen 1.003,44 € - das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt.
Abmahnkosten
Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte in seinem Urteil vom 30.03.2011, 57 C 14084/10, der angesetzte Gegenstandswert von 6.000,00 € sei nicht zu beanstanden, die darauf basierenden Abmahnkosten von 546,69 € waren danach also zu Recht gefordert worden.
Die Regelung über die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach § 97 a II UrhG sei nicht einschlägig, dazu heißt es in der Entscheidung:
"§ 97a Abs. 2 UrhG, der eine Begrenzung der Erstattung auf 100,- € vorsieht, ist nicht einschlägig, da die Verletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt ist. Unter letzterem versteht man jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist; der Begriff ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 18). Letztlich profitieren von der Deckelung also nur reine Privatpersonen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Text im Rahmen der Gestaltung seines Online-Magazins verwendet. Aus dieser Tätigkeit hatte er - dies hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt - zum damaligen Zeitpunkt noch Werbeeinnahmen erzielt. Es lag damit ein geschäftliches Handeln vor, welches eine Deckelung vollständig ausschließt."
Schadensersatz
Der Abgemahnte handelte nach Ansicht des entscheidenden Amtsgerichts zumindest leich fahrlässig: Denn es hätte ihm oblegen, vor der Nutzung des Gedichts Nachforschungen zur Rechtslage und zur Rechteinhaberschaft anzustellen und die Klägerin um Erlaubnis zu bitten.
Die Autorin berechnete den Schaden, in dem sie eine Preisliste vorlegte, nach der sie für die gewerbliche Nutzung der Gedichte regelmäßig einen Betrag von 0,75 € je Zeichen geltend macht. Den danach berechneten Schaden in Höhe von 606,75 € betrachtete das Amtsgericht Düsseldorf ebenfalls als begründet. Der Beklagte hatte eingewendet, dass die verlangte Lizenzgebühr überhöht und nicht marktüblich sei. Dazu erklärte das Amtsgericht Düsseldorf:
Die Liste, die die Klägerin vorgelegt hatte, "würde zwar als Grundlage für die Schadensbemessung ausscheiden, wenn es sich bei den Preisen erkennbar um Phantasiebeträge handeln würde, die am Markt nicht durchsetzbar wären. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. So ist zu berücksichtigen, dass für die öffentliche Zugänglichmachung selbst einfacher Produktfotos, deren Erstellungsaufwand hinter dem für längere Gedichte erkennbar zurückbleibt, in der Rechtsprechung regelmäßig Lizenzbeträge von 100,- € aufwärts angesetzt werden. Soweit der Beklagte einwendet, es sei weithin bekannt, dass für die Verwertung von Textbeiträgen im Internet nur sehr geringe Lizenzgebühren zu erzielen seien, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert."
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Tel. 030 - 390 398 80 www.kanzlei-wienen.de
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