Freitag, 15.03.2013
Die Anwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller verschickt derzeit Abmahnungen im Auftrag der INO Handels & Vertriebs GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrag.
Gegenstand einer solchen der Anwaltskanzlei Wienen zur Bearbeitung vorliegenden Abmahnung ist die angebliche Verletzung von Rechten an einem Film. Im Rahmen eines Vergleichsangebots werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und ein Pauschalbetrag i.H.v. 850 Euro gefordert.
Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist anwaltlichen Rat einholen - um zu prüfen, ob Ansprüche im Einzelfall abgewehrt werden können, oder ob eine sachgerecht modifzierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Vergleichsforderung reduziert werden kann. Ungeprüft das zu unterschreiben, was in einer Abmahnung vorformuliert enthalten ist, kann unnötige negative Wirkungen haben. Ebenso wird davon abgeraten,die Abmahnung zu ignorieren, da dann ein teures gerichtliches Verfahren drohen kann: Der Gegenstandswert von Unterlassungserklärungen ist sehr hoch.
Aus Scham und Furcht vermeiden viele Abgemahnte bei dem Vorwurf illegaler Tauschbörsennutzung und der Rechtsverletzung an Erotikfilmen anwaltlichen Rat und reagieren entweder gar nicht, oder unterschreiben alles, was in der Abmahnung verlangt wird. Eine "Vogel-Strauß-Politik" rächt sich aber aus den dargestellten Rechtsgründen. Zudem kann anwaltliche Beratung und Vertretung in solchen Fällen unkompliziert auch per E-Mail- und Telefonkommunikation erfolgen.
Zunächst gilt es in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat. Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, sollte im Interesse des Abgemahnten eine für den konkreten Fall anwaltlich erstellte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Abzuraten ist von Vorlagen aus dem Internet, da diese nicht auf den Einzelfall angepasst sind. Denn die Formulierung einer Unterlassungserklärung ist von gravierender Bedeutung, da sie erhebliche Folgewirkungen hat. Gerne setzt Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, ihr spezialisiertes Wissen bei der Erstellung modifzierter Unterlassungserklärungen ein.
Ferner ist im Einzelfall zu erörtern, ob der geforderte Zahlungsbetrag berechtigt ist, bzw. ob der Betrag heruntergehandelt werden kann.
Aktuelle Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Da diese permanente Entwicklungen durchläuft, ist Expertenwissen gefragt. Weitere Informationen über aktuelle "Filesharing-Rechtsprechung" finden Sie hier auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Wienen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Wienen gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an:
Telefon 030 - 390 398 80.
Gerne können Sie Ihre Anfrage auch über das Online-Formular der Anwaltskanzlei Wienen unverbindlich stellen. Selbstverständlich ist in der Anwaltskanzlei Wienen Kostentransparenz, vor Beginn der Tätigkeit wird die Höhe der Vergütung mit Ihnen besprochen.
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Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Telefon: 030 / 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de
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