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Bewertungsportale im Internet

Montag, 3.6.2013

Bewertungsportale im Internet: Zu dem aktuellen Thema ist ein neuer Fachbeitrag von Amrei Viola Wienen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, im IT-Rechtsberater (ITRB, Verlag Dr. Otto Schmidt), erschienen.

Der Beitrag "Bewertungsportale im Internet: Herausgabe von Nutzerdaten und Zeugnisverweigerungsrecht", ITRB 5/2013, 114-116, beleuchtet die Frage, ob der Onlineredakteur eines Bewertungsportals zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet ist. Das ist aktuell streitig und bedarf der Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.

Hintergrund der Frage ist ein Ermittlungsverfahren, das gegen den User eines Klinikbewertungsportals geführt wurde. Weil der Verfasser des Beitrags in der Klinikbewertung nicht genannt wurde, wurde der Redakteur des Portals als Zeuge vernommen. Der Redakteur verweigerte die Datenherausgabe und berief sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 I Nr. 5 StPO. Nachdem das AG Duisburg per Beschluss entschieden hatte, dass kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen würde - auch die Beschwerde beim AG Duisburg führte nicht zu einer anderen Rechtsauffassung -, und das LG Duisburg die Entscheidung bestätigte, erhob der Redakteur Verfassungsbeschwerde. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Das AG Duisburg verhängte schließlich fünf Tage Beugehaft gegen den Redakteur. Dagegen legte der Redakteur Beschwerde ein, außerdem zeigte er den Richter bei der Generalstaatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung an. Inzwischen hat sich die Redaktion des Portals - nachdem das LG Duisburg die Beugehaft auch für zulässig hielt - entschieden, die Daten herauszugeben. Das ist bei dem ausgeübten starken Druck der drohenden Beugehaft verständlich. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungericht zu der Frage der Datenherausgabe entscheiden wird.

Der Artikel stellt darüber hinaus die anerkannten Rechtsgrundsätze zu Bewertungsportalen im Internet dar. So steht seit der "Spickmich-Entscheidung" des BGH die generelle Zulässigkeit von Bewertungsportalen bzw. der Anonymität von Bewertungen grundsätzlich fest. Seitdem wurde in mehreren Entscheidungen diese Rechtsprechung auch auf offene Bewertungsportale übertragen. Allerdings hängt die Zulässigkeit von Bewertungen vom konkreten Einzelfall ab. So sind zwar Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht unzulässig. Während der Bewertete also einerseits Bewertungen hinnehmen muss, die eine zulässige Meinungsäußerung über seine berufliche Tätigkeit darstellen, muss er sich andererseits nicht alles gefallen lassen.

So kann er zum Beispiel gegen eine Beleidigung oder gegen eine bewusste unwahre Tatsachenbehauptung rechtlich vorgehen.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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