Mittwoch, 3. Juli 2013
Wer wegen illegaler Tauschbörsen-Nutzung und dabei betroffener Schmuddelfilmchen abgemahnt wurde, wird sich für einen Beschluss des LG Münchens interessieren.
Denn nicht alle Filme der Erwachsenenunterhaltung sind überhaupt urheberrechtlich geschützt. Bei Erotikfilmen ist der Einzelfall entscheidend - in anderen Gerichtsentscheidungen wurden diesbezüglich Urheberrechtsverletzungen bei illegaler Tauschbörsennutzung angenommen, so zum Beispiel in einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg.
Das Landgericht München erläutert in dem Beschluss zu den Filmen "Flexible Beauty" und "Young Passion" der Malibu Media LLC: Beide Filmen seien weder als Werk noch als Laufbilder urheberrechtlich geschützt. Der Film "Flexible Beauty", der nach dem Sachvortrag des Beteiligten lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigte, sei nicht als Filmwerk mangels persönlicher geistiger Schöpfung schutzfähig. Laufbilderschutz wurde ebenfalls verneint.
Bei dem Film "Young Passion" handele es sich um reine Pornografie, die nicht als Filmwerk geschützt sei. Auch Laufbilderschutz nahm das Gericht nicht an.
Den Beschluss des LG München finden Sie hier im Volltext.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Telefon: 030 / 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de
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