Mittwoch, 19.03.2014
MFM-Tabellen-Anwendung oder Nichtanwendung, das ist hier die Frage - in vielen rechtlichen "Foto-Klau"-Fällen, wegen der Frage der Lizenzhöhe. Zu der Frage der Anwendbarkeit äußert sich das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil.
Die jeweilige Honorarempfehlung der MFM kann zwar nach der in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/12 dargestellten Ansicht des OLG Hamm im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO als Ausgangspunkt verwendet werden.
In einem zweiten Schritt sei jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen sei und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sei.
Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen schied nach Ansicht des Gerichts in dem konkreten Fall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handeln würde – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen würden.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Telefon: 030 / 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de
|