Kanzlei Wienen, Telefon (030) 390 398 80

Suche

OLG Köln, Promi-Fotos - Berichterstattungsinteresse und Persönlichkeitsschutz

Donnerstag, 03.07.2014

Das OLG Köln hat in einem Urteil über den Unterlassungsanspruch bei der Berichterstattung über Prominente entschieden.

Das Urteil des OLG Köln vom 07.01.2014, Az. 15 U 86/13, finden Sie hier im Volltext:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.6.2013 (28 O 530/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

  • 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten – zu unterlassen,

a)

(1)               das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „ANBEISSEN! C2 flirtet mit I im „G2 Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(2)              das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (auf der Seite 12 mit der Bildzeile „REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(3)               das Bildnis, veröffentlicht in der C-Zeitung am 20.08.2012 (Titel und auf der Seite 12 mit der Bildzeile „UMREISSEN! Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

b)               wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

(1)              „I & C2

Hier knutscht die 2. Promi-Generation“

(2)               „Plötzlich knutschen sie wild“

(3)               „Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“

(4)               „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen Kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation …

Vor den Augen der C-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder I (31) und C2 (18) heiße Küsse in einer angesagten L Disco!

(…)

C2 (ist 13 Jahre jünger) und I flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen!

WILD, JUNG, AUSGELASSEN!

Liebe? Sicher nicht …“,

wenn dies geschieht wie in der C-Zeitung vom 20.8.2012 auf Seite 12 im Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“ erfolgt.

  • 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführung der Komplementärin – zu unterlassen,

a)

(1)               das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („ANBEISSEN! C2 flirtet mit I im „G2 Club““, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(2)              das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („REINBEISSEN! Plötzlich knutschen sie wild“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

(3)               das Bildnis, veröffentlicht unter www.C.de („UMREISSEN! Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“, Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“) erneut – wie dort geschehen – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

b)               wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

(1)              „I & C2

Hier knutscht die 2. Promi-Generation“

(2)               „Plötzlich knutschen sie wild“

(3)               „Das haut I um! Sie hält sich am Geländer fest, C2s Technik: der Knutsch-Schraubstock“

(4)               „Die Bässe wummern, die Drinks stehen bereit und IHRE Lippen kleben aneinander! Wir sehen: Promi-Knutschen in der 2. Generation …

Vor den Augen der C-Leser-Reporter gaben sich die Star-Kinder I (31) und C2 (18) heiße Küsse in einer angesagten L Disco!

(…)

C2 (ist 13 Jahre jünger) und I flirten, blicken sich tief in die Augen. Plötzlich küssen sie sich leidenschaftlich! So heftig, dass sich die schöne Schauspielerin am Geländer festhalten muss, um nicht auf dem Rücken zu landen!

WILD, JUNG, AUSGELASSEN!

Liebe? Sicher nicht …“

wenn dies geschieht wie unter www.C.de im Beitrag „Hier knutscht die 2. Promi-Generation“, eingestellt am 20.8.2012, erfolgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Diese Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88