Donnerstag, 07.08.2014
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen die sogenannten dynamischen Kunden-IP-Adressen sieben Tage speichern können.
Der Fall betraf die Deutsche Telekom: Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 03.07.2014, III ZR 391/13, dass die Deutsche Telekom auch ohne konkreten Anlass die von ihren Kunden genutzten dynamischen IP-Adressen sieben Tage lang speichern kann.
Die deutsche Telekom "weist dem Rechner, den der Kunde zur Einwahl in das Internet nutzt, für die Dauer der einzelnen Verbindung eine IP-Adresse zu, die sie einem ihr zugeteilten Großkontingent entnimmt. Diese Adresse besteht aus einer mit einer Telefonnummer vergleichbaren, aus vier Blöcken gebildeten Ziffernfolge, die die Kommunikation vernetzter Geräte (z.B. Web-Server, E-Mail-Server oder Privatrechner) ermöglicht. Nach Beendigung der Verbindung wird die jeweilige IP-Adresse wieder freigegeben und steht den Kunden der Beklagten zur Einwahl in das Internet erneut zur Verfügung. Aufgrund dieses Verfahrens erhält der einzelne Nutzer für jede Einwahl in das Internet in aller Regel eine unterschiedliche IP-Nummer (dynamische IP-Adresse).", wird im Tatbestand der BGH-Enscheidung ausgeführt.
Nach Beendigung der jeweiligen Verbindung würde die Deutsche Telekom unter anderem die hierfür verwendete IP-Adresse für sieben Tage speichern. Das bewertet der Bundesgerichtshof als zulässig. Dabei ging es um die Berechtigung der Telekom, "auch ohne konkreten Anlass die von ihren Kunden genutzten IP-Adressen zu speichern.", BGH a.a.O.
Schutz der Infrastruktur der Deutschen Telekom
Nach den überzeugenden Angaben des vom Gericht beauftragten Sachverständigen würde es jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten als die von der Telekom praktizierte Speicherung, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen, geben. Das Berufsgericht hätte ausgeführt, dass der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe, dass bei der Beklagten monatlich mehr als 500.000 Missbrauchs-(Abuse-)Meldungen eingingen, von denen 162.000 im Zusammenhang mit Spams stünden:
"164.000 hätten einen potentiell direkten Einfluss auf die Infrastruktur und die Dienste der Beklagten. Daneben gebe es Abusemeldungen zu anderen Arten von Missbräuchen (Schadcodes auf Webseiten, Hacking und dergleichen). Der Sachverständige habe in sich stimmig und nachvollziehbar erläutert, dass das von der Beklagten entwickelte System zur Abwehr dieser Beeinträchtigungen erforderlich sei und beibehalten werden müsse. Es habe auch dazu geführt, dass es kaum Fälle gegeben habe, in denen ein anderes Telekommunikationsunternehmen einen bestimmten Adressraum der Beklagten wegen von dort massenhaft ausgehender Spams mit der Folge gesperrt habe, dass aus dem Adressbereich kommende Nachrichten überhaupt nicht mehr angenommen worden seien.", BGH a.a.O.
Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Telefon: 030 / 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de
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