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Irreführende Werbung durch Verwendung von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotels

Dienstag, 12.08.2014

Das OLG Celle zu der Frage der irreführenden Hotelwerbung in einem Beschluss entschieden.

In den Leitsätzen führt das OLG aus:

"1. Ein Qualitätszeichen, dass eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, aber nicht die vergebende Stelle erkennen lässt, erfüllt nicht die nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erforderliche Voraussetzung, dass die erforderliche Genehmigung des Dritten fehlt.

2. Die Verwendung einer Reihe von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotels wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden, dass sich dahinter eine "offizielle" Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt."

OLG Celle 13. Zivilsenat, Beschluss vom 15.07.2014, 13 U 76/14

§ 3 Abs 3 Anh 2 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG