eBay-Fotoklau – Pflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, Urteil des BGH |
Montag, 16.02.2015
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen eBay-Fotoklaus muss der Unterlassungsschuldner “im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen “erweiterte Suche” oder “beobachtete Artikel” unter der Rubrik “beendete Auktionen” abrufbaren Fotografien” hinzuwirken.
Dazu erklärt der BGH: “Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.”
Das Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13, finden Sie hier auf dem Medienrechtsportal www.medienrechtfachanwalt.de der Anwaltskanzlei Wienen.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Telefon: 030 / 390 398 80 www.medienrechtfachanwalt.de www.kanzlei-wienen.de
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