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08.06.2010 - German Top 100 Single Charts - Abmahnung durch Rechtsanwälte Rasch: Lena Meyer-Landrut, Stromae, Jennifer Braun

Abmahnungen hatte die Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Rasch in jüngster Zeit wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich einzelner Titel aus den "German Top 100 Single Charts" im Auftrag der Universal Music GmbH verschickt. Es ging - wie auch bei den Abmahnungen, die ganze Musikalben betreffen - um die angebliche unerlaubte Verwertung der Werke in Tauschbörsen. Zu den Titeln gehörten auch Lena Meyer-Landrut - Bee, Lena Meyer-Landrut - Love Me, Lena Meyer-Landrut - Satellite, Stromae - Alors on danse. Derzeit mahnt die Anwaltskanzlei Rasch unter anderem auch wegen Urheberrechtsverletzungen an dem ganzen Musikalbum My Cassette Player von Lena Meyer-Landrut ab. Es kursieren weiterhin diverse andere "Abmahnwellen" anderer Anwaltskanzleien, die auch andere Werke betreffen. Wer einen W-Lan-Anschluss hat, sollte diesen daher unbedingt stets auf dem neuesten technischen Stand verschlüsseln lassen. Wer eine Abmahnung erhaten hat, der sollte sich umgehend rechtlich informieren und schnellstmöglich angemessen handeln.

Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 1.200 Euro.

Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten ist?

Behalten Sie einen kühlen Kopf - Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten.

Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen. Zunächst gilt es zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat.

Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, kann im Regelfall eine im Interesse des Abgemahnten modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und zudem  der geforderte Zahlungsbetrag nach entsprechender Verhandlung reduziert werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden.

So entschied der Bundesgerichtshof erst vor wenigen Wochen in seiner Entscheidung BGH I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens, dass eine Abgemahnte, die nachweislich zum Tatzeitpunkt im Urlaub war, und über deren W-Lan-Anschluss Dritte streitgegenständliche Urheberrechte verletzt hatten, zwar zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung gegnerischer Anwaltskosten, nicht jedoch zum Schadensersatz verpflichtet war.
Wenn Sie abgemahnt wurden, können Sie sich gerne an die Kanzlei Wienen wenden. Wählen Sie dazu folgende

Telefonnummer:  030 – 390 398 80.

Kanzlei Wienen. Außergerichtliche Beratung und gerichtliche Vertretung bundesweit.
www.kanzlei-wienen.de

Artikel erstellt von Rechtsanwältin Wienen