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Wie sich Ärzte gegen negative Arztbewertungen auf Bewertungsportalen wie jameda wehren können

Donnerstag, 25.06.2015

Bewertungen und der gute Ruf im Internet können sich erheblich auf den wirtschaftlichen Erfolg von Ärzten auswirken.

Gegen eine rechtswidrige negative Bewertung können Sie vorgehen. Dazu erfahren Sie hier mehr.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Arztbewertungen grundsätzlich erlaubt sind – allerdings keine rechtswidrigen Bewertungen.

erhebliche Auswirkung von Arztbewertungen im Internet

Das Gericht betont in dem Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 die immense wirtschaftliche Auswirkung von Bewertungsportalen. Die Bewertungen könnten nicht nur

„(…) erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie könnten vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Fall negativer Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.

Der BGH weist auf die erhebliche Breitenwirkung des Ärztebewertungsportals hin, da jeder Internetnutzer Daten abrufen kann und die Daten über Suchmaschinen leicht auffindbar sind, was das Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen weiter verstärkt.“,

aus „Bewertungsportale und Online Reputation Management“, IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, S. 21, Amrei Viola Wienen, in der Liste neuer Aufsätze des Bundesgerichtshofs Kw 5/2015 und in juris.

Trotz alledem hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden, dass ein Arzt die Bewertung in einem Internetportal zwar grundsätzlich hinnehmen muss, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13. Grundsätzlich können Ärzte also auf Arztbewertungsportalen wie jameda oder sanego bewertet werden. Rechtswidrige Bewertungen müssen sie aber nicht hinnehmen.

Welche Bewertungen sind rechtswidrig?

Dazu erörtert der BGH, dass der  Arzt in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht, grundsätzlich bewertet werden darf, Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13. Grundsätzlich kollidieren bei Bewertungen verschiedene Interessen – das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arztes und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. die Meinungsäußerungsfreiheit. „Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre,“, aus „Bewertungsportale und Online Reputation Management“, IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, S. 22, Amrei Viola Wienen

Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen

Eine rechtswidrige negative Bewertung braucht sich allerdings kein Arzt auf einem Arztbewertungsportal gefallen lassen. In dem Urteil Urteil vom 23. September 2014 führt das Gericht aus:

„Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann."

Da es sich um eine Spezialmaterie mit im Einzelfall erheblichen Folgen handelt, ist die anwaltliche Prüfung bzw. Durchsetzung der Löschung empfehlenswert.

Wenn Sie eine Negativbewertung entfernen lassen wollen, vertritt Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, gerne Ihre Interessen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir gerne die Kostendeckungsanfrage für Sie bei Ihrer Versicherung. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

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