Wer zu lange wartet, kann einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht im Eilverfahren durchsetzen. So entschied das OLG Stuttgart
, 11. 08.2010, U 106/10, da Voraussetzung für das einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht u.a. die Dringlichkeit ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wegen des fehlenden Verfügungsgrundes den Eilantrag auf Unterlassung der Abbrucharbeiten zurückgewiesen. Ein Verfügungsgrund fehlte nach Ansicht des Gerichts: Denn der Anspruchssteller wartete mehr als drei Monate, nachdem er Kenntnis von maßgeblichen Umständen der betreffenden drohenden Rechtsverletzung erlangt hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragte.
Dabei ging es dem Antragsteller um einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich des Abrisses eines Bahnhofsgebäudes. Der Antragsteller hatte mit dem Eilantrag Abrissarbeiten am Nord-West-Flügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren der Hauptsache verhindern wollen.
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Artikel erstellt von Rechtsanwältin Wienen |