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 Wer zu lange  wartet, kann einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht im  Eilverfahren durchsetzen. So entschied das OLG Stuttgart
, 11. 08.2010, U  106/10, da Voraussetzung für das einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht  u.a. die Dringlichkeit ist. 
Das  Oberlandesgericht Stuttgart hat wegen des fehlenden Verfügungsgrundes den  Eilantrag auf Unterlassung der Abbrucharbeiten zurückgewiesen.  Ein  Verfügungsgrund fehlte nach Ansicht des Gerichts: Denn der Anspruchssteller  wartete mehr als drei Monate, nachdem er Kenntnis von maßgeblichen Umständen  der betreffenden drohenden Rechtsverletzung erlangt hat, bevor er die  einstweilige Verfügung beantragte. 
Dabei ging es  dem Antragsteller um einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich  des Abrisses eines Bahnhofsgebäudes. Der Antragsteller hatte mit dem Eilantrag  Abrissarbeiten am Nord-West-Flügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs bis zur  Entscheidung des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren der Hauptsache  verhindern wollen. 
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Artikel  erstellt von Rechtsanwältin Wienen  |