Kanzlei Wienen, Telefon (030) 390 398 80

Suche

03.01.2011 - ...wer zu lange wartet: Abweisung eines Eilantrags vor Gericht - Eilverfahren und Urheberrecht, Entscheidung des OLG Stuttgart

Wer zu lange wartet, kann einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht im Eilverfahren durchsetzen. So entschied das OLG Stuttgart , 11. 08.2010, U 106/10, da Voraussetzung für das einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht u.a. die Dringlichkeit ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wegen des fehlenden Verfügungsgrundes den Eilantrag auf Unterlassung der Abbrucharbeiten zurückgewiesen.
Ein Verfügungsgrund fehlte nach Ansicht des Gerichts: Denn der Anspruchssteller wartete mehr als drei Monate, nachdem er Kenntnis von maßgeblichen Umständen der betreffenden drohenden Rechtsverletzung erlangt hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragte.

Dabei ging es dem Antragsteller um einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich des Abrisses eines Bahnhofsgebäudes. Der Antragsteller hatte mit dem Eilantrag Abrissarbeiten am Nord-West-Flügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren der Hauptsache verhindern wollen.

Wenn Sie eine urheberrechtliche Frage haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Wienen wenden. Wählen Sie dazu folgende
Telefonnummer:  030 – 390 398 80.

Kanzlei Wienen. Außergerichtliche Beratung und gerichtliche Vertretung bundesweit.
www.kanzlei-wienen.de

Artikel erstellt von Rechtsanwältin Wienen