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17.02.2011 - Plagiatsvorwürfe gegen zu Guttenberg und Urherrecht
Fremde Texte soll Verteidigungsminister zu Guttenberg in seiner Dissertation "plagiiert" haben, wie in den Medien derzeit berichtet wird. Was ist im juristischen Sinne ein Plagiat - und was hat das mit Kalamiten zu tun, einer Gattung ausgestorbener baumartiger Schachtelhalme?

Die Plagiatsvorwürfe betreffen ein "Textplagiat".

Sprachwerke, wissenschaftliche Werke und Urherrechtsgesetz

Im Urherrechtsgesetz sind Sprachwerke bzw. wissenschaftliche Werke wie eine Dissertation geschützt. Voraussetzung ist eine persönliche geistige Schöpfung. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist bei wissenschaftlichen Werken die schöpferische Art der Darstellung geschützt. So ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs  vom 21.11.1980, I ZR 106/78, "Staatsexamensarbeit", dass der Urheberrechtsschutz nicht die Freiheit der Wissenschaft einschränken soll: Wenn sich also die Art und Darstellung einer solchen Arbeit zwangsläufig aus der Themenstellung aus wissenschaftlichen Gründen ergibt, wäre das keine schöpferische Art und Darstellung, die urheberrechtlich geschützt ist.

Freiheit der Wissenschaft und Urheberrechte von Autoren

Ein Forscher soll also ein Thema, das schon ein anderer bearbeitet hat, selbst bearbeiten können, ohne dadurch "per se" Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Deshalb entschied der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil im 1. Leitsatz: "Der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit der Untersuchung und Beschreibung derselben Kalamitenart befaßt und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen muß, ist mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng zu bemessen."

Andererseits kann die persönliche geistige Schöpfung bei wissenschaftlichen, ebenso wie bei literarischen Werken, in deren Inhalt und/oder Form begründet sein. Wenn zum Beispiel Wort für Wort seitenweise Darstellungen Dritter aus fremden Texten übernommen werden, ohne das als Zitat zu kennzeichnen, ist das ein urherrechtlich unzulässiges Plagiat.