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Wann ist eine fristlose Kündigung wegen einer Äußerung auf Facebook zulässig?

Eine beleidigende Äußerung auf Facebook kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Der Arbeitgeber (Beklagter) kündigte das mit dem Azubi (Kläger) bestehende Ausbildungsverhältnis fristlos, weil er den Beklagten im Facebook-Profil als „menschenschinder & ausbeuter" bezeichnet habe, er den Kläger als „Leibeigener" halte und der Kläger „daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 %" erledige. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bochum, Urteil vom 29.03.2012, 3 Ca 1283/11, war die fristlose Kündigung unangemessen. Eine Kündigung käme nur in Betracht, wenn es kein milderes Mittel gäbe. So sei eine fristlose Kündigung nur zulässig, wenn dem Ausbildenden unter keinen Umständen eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses mehr zuzumuten sei. Nach Auffassung der Kammer war es dem Chef hier aber zumutbar, durch eine Abmahnung oder Kritikgespräche zunächst zu versuchen, eine Änderung des Verhaltens des Klägers und eine entsprechende Einsicht hinsichtlich des Fehlverhaltens herbeizuführen.

Das sah das Landesarbeitgericht Hamm anders. Es hob das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum auf, Landesarbeitgericht Hamm, 10. Oktober 2012, 127-007-12.

Das Ausbildungsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung wirksam beendet worden. Die Eintragungen des Auszubildenden bezüglich seines Arbeitgebers auf seiner Facebook-Seite seien massive ehrverletzende Äußerungen. Diese seien zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses geeignet. Unter anderem weist das LAG Hamm auf die Prangerwirkung des Eintrags hin:

"Zudem bestand aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit der Seite im Netz jederzeit die Möglichkeit, dass Dritte wie Kunden oder sonstige Geschäftspartner des Beklagten Kenntnis von der Darstellung des Klägers erhalten und der Beklagten daher als ein besonders infamer Ausbilder aus der Sicht eines Auszubildenden einzuschätzen ist."

Unter dem Aktenzeichen 6 AZN 2420/12 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.