Bewertungsportalbetreiber haften als "Hostprovider". Das bedeutet: Sie halten Anbieter fremde Inhalte auf ihrem Portal für andere Nutzer bereit, ohne sich diese zu Eigen zu machen, und können lediglich als Störer in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die Haftung von Betreibern von Bewertungsportalen bestimmte Grundsätze entwickelt.
Damit hat der BGH den Ablauf vorgegeben, wie bei einer Beanstandung des Bewerteten vorzugehen ist.
Notice-and-Take-Down
Der Portalbetreiber muss grundsätzlich erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung handeln und nicht proaktiv prüfen. Der Bundesgerichtshof hat dafür folgenden "Notice-and-Take-Down"-Ablauf in dem Blogeintrag-Urteil vorgegeben:
"Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen." (BGH, NJW 2012, 148-151).
Die oben geschilderten Abläufe können zu einer Art "Ping-Pong-Spiel" führen.
Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen im Bewertungsportalrecht finden Sie hier auf der Seite der Anwaltskanzlei Wienen.
Folgende Veröffentlichung könnte Sie auch interessieren:
"Bewertungsportale und Online Reputation Management", IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, Amrei Viola Wienen
"BGH: Kein Anspruch auf Datenlöschung aus Ärztebewertungsportal", IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 11/2014, 245, Amrei Viola Wienen
"Bewertungsportale im Internet: Herausgabe von Nutzerdaten und Zeugnisverweigerungsrecht", IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 5/2013, 114-116, Amrei Viola Wienen
Gerne können Sie sich bei einer Negativbewertung an die Anwaltskanzlei Wienen wenden und in einem Erstgespräch die Rechtslage und passende Strategien zu analysieren. Online-Reputation-Management ist jeweils im Einzelfall zu betrachten und setzt besondere juristische Kompetenz und Erfahrung voraus.
Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit. Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht ist die Anwaltskanzlei Wienen insbesondere im Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzrecht spezialisiert. Gerne setzt Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, ihre langjährige Erfahrung in diesem Bereich für Sie ein.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Wirtschaftsmediatorin (IHK) Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Telefon: 030 / 390 398 80 www.Kanzlei-Wienen.de |