| Bewertungsportalbetreiber haften als "Hostprovider". Das bedeutet: Sie halten Anbieter fremde Inhalte auf ihrem Portal für andere Nutzer  bereit, ohne sich diese zu Eigen zu machen, und  können lediglich als  Störer in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die Haftung von Betreibern von Bewertungsportalen bestimmte Grundsätze entwickelt. Damit hat der BGH den Ablauf vorgegeben, wie bei einer Beanstandung des Bewerteten vorzugehen ist. Notice-and-Take-Down Der  Portalbetreiber muss grundsätzlich erst ab Kenntnis von der  Rechtsverletzung handeln und nicht proaktiv prüfen. Der  Bundesgerichtshof hat dafür folgenden "Notice-and-Take-Down"-Ablauf in  dem Blogeintrag-Urteil vorgegeben: "Regelmäßig ist zunächst  die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen  zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb  einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der  Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu  löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der  Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb  berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem  Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen,  aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine  Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls  erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht  veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den  vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung  des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des  Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen." (BGH,  NJW 2012, 148-151). Die oben geschilderten Abläufe können zu einer Art "Ping-Pong-Spiel" führen. Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen im Bewertungsportalrecht finden Sie hier auf der Seite der Anwaltskanzlei Wienen.   Folgende Veröffentlichung könnte Sie auch interessieren: "Bewertungsportale und Online Reputation Management",  IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, Amrei Viola Wienen "BGH: Kein Anspruch auf Datenlöschung  aus Ärztebewertungsportal",  IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt,  ITRB 11/2014, 245, Amrei  Viola Wienen "Bewertungsportale im Internet:  Herausgabe von Nutzerdaten und Zeugnisverweigerungsrecht",  IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 5/2013, 114-116, Amrei  Viola Wienen Gerne können Sie sich bei einer  Negativbewertung an die Anwaltskanzlei Wienen wenden und in einem  Erstgespräch die Rechtslage und passende Strategien zu analysieren.  Online-Reputation-Management ist jeweils im Einzelfall zu betrachten und  setzt besondere juristische Kompetenz und Erfahrung voraus. Die Anwaltskanzlei Wienen berät und  vertritt bundesweit. Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht  ist die Anwaltskanzlei Wienen insbesondere im Persönlichkeitsrechts-  und Datenschutzrecht spezialisiert. Gerne setzt Rechtsanwältin Wienen,  Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, ihre langjährige Erfahrung in  diesem Bereich für Sie ein. Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und MedienrechtWirtschaftsmediatorin (IHK)
 Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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