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RSS-Feed-Veröffentlichung auf einem Informationsportal und Haftung des Betreibers, Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage der Haftung des Betreibers eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien ins Internet stellt, entschieden.

Dazu hat der Bundesgerichtshof am 27.03.2012, VI ZR 144/11, ein Urteil erlassen. In den Leitsätzen wird ausgeführt:

"a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern."

Wer ein Informationsportal betreibt und erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist also grundsätzlich nicht zu der Überprüfung der Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin verpflichtet. Das begründet der Bundesgerichtshof damit, dass sonst der Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich gehemmt werden würde. Deshalb trifft den Betreiber eines Informationsportals eine Prüfpflicht erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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