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Bildnisveröffentlichung von der Ehefrau eines prominenten Moderators unzulässig, LG Köln

Die Veröffentlichung der Fotoaufnahme einer Ehefrau eines prominenten Moderators hat diese nach Ansicht des Landgerichts Köln in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Der Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung wurde in dem Urteil vom 24.07.2013, Aktenzeichen 28 O 115/13, bejaht. Es würde sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handeln.

Zwar entstamme das Lichtbild selbst, das die Antragstellerin und ihren Ehemann bei einem öffentlichen Auftritt zeigte, aus einem Kontext, den man als zeitgeschichtliches Ereignis bewerten könne. In diesem Kontext sei die Veröffentlichung des Lichtbildes aber nicht erfolgt, so dass der zeitgeschichtliche Wert des Lichtbildes selbst in der allein streitgegenständlichen konkreten Berichterstattung nicht erheblich sei. Auch aus der begleitenden Wortberichterstattung konnte das Gericht kein zeitgeschichtliches Ereignis herleiten.

Die Entscheidung finden Sie hier im Volltext:

Tenor:

1.               Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.03.2013, Aktenzeichen 28 O 115/13, wird bestätigt.

2.               Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.