Wenn bei der Namenseingabe einer Person in eine Suchmaschine wie Google als Suchergänzungsvorschlag Scientology vorgeschlagen wird, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person verletzt. Das Urteil des OLG Köln dazu finden Sie hier.
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G r ü n d e:
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I.
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Die Klägerin zu 1), eine Aktiengesellschaft, befasst sich mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika; der Klä ger zu 2) ist ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender. Sie nehmen die in Kalifornien/USA ansässige Beklagte, die unter der Internetadresse www.H.de eine Suchmaschine betreibt, vor folgendem Hintergrund u.a. auf Unterlassung Anspruch:
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Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine sog. „Autocomplete“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Nutzer bei Eingabe von Suchbegriffen in einem sich daraufhin öffnenden Fenster („dropdown-box“) automatisch - variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben – verschiedene Suchvorschläge („predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchwortergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
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Der Kläger zu 2) stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge u.a. die Wortkombinationen „T scientology“ und „T betrug“ erschienen; beide Kläger sehen sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2010 (Anlage K 23, Bl. 86 f d. A.) wandte sich der Kläger zu 2) an die H Germany GmbH, deren Mitarbeiterin U als administrative Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ bei der E registriert war (Anlage K 37, Bl. 380 ff d. A.), und forderte diese unter Hinweis darauf, dass der Suchvorschlag „T Scientology“ nur über fiktive Suchanfragen erzielt werden könne und Ergebnis einer Manipulation sei, dazu auf, die Anzeige des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Eine diesem Schreiben inhaltsgleiche E-Mail versandte der Kläger zu 2) am 05.05.2010 an (...) (Anlage B 7, Bl. 256 d. A.). Mit E-Mail vom 07.05.2010 (Anlage K 24, Bl. 92 d. A.) bestätigte die H Germany GmbH durch Frau U den Eingang des an sie gerichteten Schreibens und teilte mit, dieses zuständigkeitshalber an die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine weitergeleitet zu haben, die den Sachverhalt prüfen und sich anschließend mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers in Verbindung setzen werde. Mit hierauf am selben Tag erwidernder E-Mail verfocht der Kläger den Standpunkt, dass es der eigenen Entscheidungsbefugnis der H Deutschland GmbH bzw. von Frau U als administrativer Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ unterfalle, die gerügte Rechtsverletzung abzustellen und forderte sie auf, umgehend „dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsverletzung eingestellt wird“ (Anlage B 8, Bl. 257 d. A.). Alsdann beantragten beide Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, gerichtet auf das Verbot „auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe ‚T‘ die Begriffe ‚Scientology‘ und ‚Betrug‘ vorzuschlagen, wenn dies gemäß einem dem Antrag als konkrete Verletzungsform beigefügten Screenshot geschehe (Anlage K 25, Bl. 93 ff d. A.). Am folgenden Tag, dem 11.05.2010, wandte sich die H Deutschland GmbH durch Frau U mit der aus der Anlage B 9 (Bl. 258 d. A. = Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ersichtlichen E-Mail, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger. Darin lehnte sie einen Zugriff auf die Autocomplete-Funktion der Beklagten ab und führte im Übrigen aus, dass die Beklagte sie gebeten habe, dahin zu antworten, dass ein Anspruch auf Löschung der „angezeigten Suchwortauswahl“ aus näher dargestellten Gründen nicht zu erkennen sei. Durch E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 05.05.2010 u. a. mit, dass sie – da die „…betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen…“ könne.
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Auf den vorbezeichneten Antrag der Kläger erging am 12.05.2010 im Beschlussweg die aus der Anlage K 26 (Bl. 105 ff d. A.) ersichtliche einstweilige Verfügung (LG Köln, Aktenzeichen 28 O 314/10), mit welcher es der Beklagten – sinngemäß - untersagt wurde, nach Eingabe der Vor- und Nachnamen des Klägers zu 2) als Suchbegriffe die Suchwortergänzungen „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen. Diese Beschlussverfügung wurde am 27.05.2010 zunächst der H Germany GmbH, am 13.09.2010 sodann der Beklagten zugestellt (Anlagen K 27 und K 28, Bl. 109, 110 ff d. A.). Bereits vor der förmlichen Zustellung der Beschlussverfügung an die Beklagte, nämlich am 16.06.2010, stellten die Kläger fest, dass die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt waren (vgl. Bl. 14 d. A. und die Anlage K 29, Bl. 113 d. A.). Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte die Löschung dieser Suchwortergänzungsvorschläge noch am selben Tag, konkret: dem 15.06.2010, vorgenommen hat, als sie ihrer Behauptung nach erstmals durch die H Deutschland GmbH die Mitteilung von dem Erlass der vorstehenden einstweiligen Verfügung erhalten habe. Die Abgabe einer Abschlusserklärung hat die mit Schreiben vom 28.06.2010 (Anlage K 31, Bl. 115 d. A.) seitens der Kläger hierzu aufgeforderte Beklagte indessen verweigert.
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Im Rahmen der vorliegenden, als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren betriebenen Klage verlangen die Kläger von der Beklagten nunmehr über die bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassung hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten, konkret: der Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010, der Kläger zu 2) außerdem die Zahlung einer Geldentschädigung.
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Die Kläger haben behauptet, dass der Kläger zu 2) weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe noch dass ihm ein Betrug vorzuwerfen oder insoweit auch nur ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Anzeige der beanstandeten Suchergänzungsbegriffe im Rahmen der Autocomplete-Funktion der Beklagten gehe auf von dritter Seite – wahrscheinlich einem Wettbewerber - mit dem Ziel einer Schädigung ihres Ansehens initiierte Manipulation durch Eingabe „fiktiver“ Suchbegriffe zurück. Die Beklagte treffe insoweit eine eigene intellektuelle Verantwortlichkeit, denn die mittels der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchvorschläge würden von ihr zur sinnvollen Vervollständigung des Suchauftrags angeboten.
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Die Kläger haben beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht
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(es folgte sodann die Einblendung des Screenshots gemäß
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Bl. 2 d. A.);
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2.
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der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;
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3.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen;
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4.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat eingewandt, dass der Anzeige der Suchvorschläge bereits nicht die Aussage zu entnehmen sei, dass der Kläger zu 2) in Verbindung mit „Scientology“ stehe oder einen „Betrug“ begangen habe. Den angezeigten Suchvorschlägen komme allenfalls die Bedeutung zu, dass Internetnutzer in ihrer, der Beklagten, Suchmaschine nach dem Namen des Klägers zu 2) und den weiteren, in den Suchvorschlägen kombinierten Begriffen gesucht hätten. Die Annahme einer Manipulation der Suchvorgaben sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls aber treffe sie keine Haftung als Störerin.
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Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den mit Hilfe der Autocomplete-Funktion in der Suchmaschine der Beklagten als Suchwortergänzungen wiedergegebenen Wortkombinationen keine inhaltliche Aussage über die Kläger zu entnehmen sei. Bei dem von der Beklagten angebotenen Dienst handele es sich um eine Zusatzfunktion der Suchmaschine, die den Nutzern die Vervollständigung ihrer Suchanfrage erleichtern und die Suche schneller und für den Nutzer effektiver gestalten solle. Dem verständigen Internetnutzer sei bei der Inanspruchnahme der Hilfsfunktion der Suchmaschine bewusst, dass die Ergänzungsvorschläge nicht das Ergebnis einer sinnhaften Qualitätsprüfung seiner Anfrage, sondern allein das Resultat eines technischen Vorgangs widerspiegelten. Die Angabe bestimmter Suchworte und Suchvorschläge stelle aus der Sicht des Internetnutzers zunächst nichts anderes als eine Kombination von Suchvariablen dar, die zu den unterschiedlichsten Ergebnissen und Aussagen führen könnten. Es könne zwar aus der Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers möglich erscheinen, dass bei Durchführung einer Suche unter Verwendung der angezeigten Ergänzungssuchbegriffe „Ergebnistreffer“ wiedergegeben werden, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen. Aufgrund der dem Nutzer bekannten technischen Funktion des Autocomplete-Hilfsprogramms verbiete es sich aber, die Suchergänzungs-Funktion gedanklich unter Vorwegnahme der Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu verbinden. Da mit der Wiedergabe der Ergänzungssuchbegriffe auch keine Aussage Dritter verbunden sei, hafte die Beklagte ebenfalls nicht nach den Grundsätzen der „Verbreiterhaftung“. Für eine bewusste Manipulation der Ergänzungsvorschläge seien keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen; eine solche Manipulation würde jedenfalls aber auch nichts am fehlenden Aussagegehalt der im Rahmen der Suchfunktion automatisch vervollständigten Wortkombinationen ändern.
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Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung suchen die Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Klagebegehren zu erreichen und machen zur Begründung geltend, dass das Landgericht den Suchvorschlägen zu Unrecht keine Aussage des von ihnen, den Klägern, beanstandeten Inhalts beigemessen habe. Es treffe nicht zu, dass der Internetnutzer, der nach Informationen zu dem Namensträger „T“ suche, den ihm von H angebotenen Suchwort-Ergänzungen wie „Betrug“ und „Scientology“ keine inhaltliche Aussage über „T“ entnehme (Bl. 488 d. A.). Das Landgericht verkenne den Vorschlagscharakter der angebotenen Suchwortergänzungen (Bl. 492 d. A.). Aus der Sicht eines unbefangenen Nutzers der Suchmaschine der Beklagten erscheine der ihm präsentierte Ergänzungsvorschlag nicht zufällig und sinnlos, sondern als das Ergebnis eines von H bereitgestellten Dienstes, der ihm die Suche nach Informationen zu den bereits eingegebenen Begriffen bzw. die Internetrecherche vereinfachen solle. Die vorgeschlagenen Suchwort-Ergänzungen stellten sich als sinnvolle, auf den eigenen Suchbegriff bezogene Ergänzungsvorschläge dar, mit denen eine Aussage in dem Sinne verbunden sei, dass H empfehle, den Namen „T in der Suchanfrage mit den Begriffen ‚Scientology‘ oder ‚Betrug‘ zu verknüpfen, weil ‚T‘ etwas mit Scientology bzw. Betrug zu tun hat“ und deshalb eine Verknüpfung beider Suchbegriffe in der Suchanfrage naheliege (Bl. 488/489 d. A.). Zumindest aber wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, zur Ermittlung des Verständnisses, welches die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten zu den streitgegenständlichen Suchergänzungsvorschlägen entwickeln, ein Sachverständigengutachten in Form einer Verkehrsbefragung einzuholen, wie das in erster Instanz mehrfach angeregt worden sei (Bl. 487 d. A.). Die Kläger stellen das vorbezeichnete Verständnis des die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Verkehrs erneut unter Sachverständigenbeweis in Form einer Verkehrsbefragung (Bl. 489 d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.03.2011 reichen sie überdies eine von der Klägerin zu 1) in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung der GfK vom 14.03.2012 (Anlage BK 4, Bl. 587 ff d. A.) zu den Akten, deren Ergebnisse belegten, dass die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten mit den streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffen einen inhaltlichen Bezug mit dem Namen „T“ dergestalt herstellen, dass dieser in Verbindung mit Scientology stehe und einen Betrug begangen habe (Bl 578 f d.A.). Die nach alledem mit den in der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen verbundene und naheliegende Annahme des Nutzers, dass T Mitglied bei Scientology sei und etwas mit Betrug zu tun habe, verletzten sowohl den Kläger zu 2) als auch die Klägerin zu 1) in ihren Persönlichkeitsrechten; es handele sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen (Bl. 490 d. A.). Das Landgericht weiche überdies von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Tatsachenbehauptungen mehrdeutigen Aussagegehalts ab („Stolpe-Rechtsprechung“); auf Seite 9 des angefochtenen Urteils habe das Landgericht selbst eingeräumt, dass die beanstandeten Begriffskombinationen einen mehrdeutigen Aussagegehalt haben könnten, diese Erwägung sodann aber aus „schlicht nicht nachvollziehbaren“ Erwägungen verworfen. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass auf der Grundlage der vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffe „eine Vielzahl von Aussagen denkbar sei, die nicht mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verbunden“ sei, könne das dem Unterlassungsbegehren nicht entgegenstehen. Denn die Aussage, dass „T“ Mitglied bei „Scientology“ sei und etwas mit „Betrug“ zu tun habe, sei keinesfalls fernliegend, sondern liege im Gegenteil nahe. Die Beklagte treffe bei alledem auch die Haftung für die mit den von ihr vorgeschlagenen, negativ konnotierten Ergänzungssuchbegriffen jeweils bewirkte Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs der Klägerin zu 1) als Unternehmen und des Anspruchs des Klägers zu 2) auf soziale Anerkennung. Hierzu verfechten die Kläger den Standpunkt, die Beklagte bereits vor der Mitte Juni 2010 erfolgten Löschung der angegriffenen Suchwortergänzungsvorschläge hinreichend auf die Rechtsverletzung hingewiesen zu haben. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis von Frau U bzw. der H Deutschland GmbH zurechnen lassen und habe daher die sie treffende Prüfungspflicht verletzt; infolgedessen sei sie den Klägern gegenüber zur Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung sowie zum Ersatz der Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens verpflichtet.
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Die Kläger beantragen,
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das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 116/11) abzuändern und die Beklagte – sinngemäß - zu verurteilen,
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1.
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es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder der Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten - zu unterlassen,
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auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und/oder „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
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Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden.
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2.
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an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen,
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3.
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an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht der Klage aus nicht zu beanstandenden Erwägungen zutreffend keinen Erfolg beigemessen habe. Die im Wege der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffe stellen keine eigenen Inhalte der Beklagten dar, sondern lediglich die Ergebnisse eines vollständig automatisierten Verfahrens, welches die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet widerspiegele (Bl. 527 ff d. A.). Der Anzeige eines Namens mit einem weiteren Begriff sei keine Aussage, jedenfalls aber keine solche zu entnehmen, die widerrechtlich Persönlichkeitsrechte verletze. Das Landgericht habe die Frage, wie ein verständiger Nutzer einer Suchmaschine die Anzeige von Suchvorschlägen im Rahmen der Autocomplete-Funktion verstehe, auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme aus eigener Sachkunde beurteilen können. Der Hinweis auf die Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung sei ebenfalls nicht geeignet, dem Rechtsmittel der Kläger zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Grundsätze auf technische Dienstleister wie sie – die Beklagte – nicht anwendbar seien (Bl. 530 d. A.). Jedenfalls aber, so bringt die Beklagte schließlich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, könne sie erst ab Zugang eines konkret gefassten Hinweises, der einen etwaigen Rechtsverstoß unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung nachvollziehbar mache, eine Haftung treffen. Ein solcher konkreter Hinweis sei indessen von Seiten der Kläger vor der Entfernung der angegriffenen Suchvorschläge nicht erfolgt. Sie habe erstmals zu einem Zeitpunkt in rechtlich beachtlicher Weise Kenntnis der vermeintlichen Rechtsverletzung(en) erhalten, als die beiden Suchwortergänzungsvorschläge bereits gelöscht gewesen seien.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Der Senat hat die Berufung der Kläger zunächst mit seinem am 10.05.2012 verkündeten Urteil (veröffentlicht u.a. in GRUR 2012, 486 und ZUM 2012, 987) im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass den mittels der „Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Suchergänzungsvorschlägen keine Aussagequalität beizumessen sei, die einen inhaltlichen Bezug zwischen dem Kläger zu 2) und den vorgeschlagenen Ergänzungsbegriffen etwa dergestalt herstelle, dass der Kläger zu 2) Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Eine solche gedankliche Verbindung zwischen einerseits dem eingegebenen Suchbegriff und andererseits den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen liege nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine fern. Diese erwarteten nicht, dass sich in den vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffen nach einem materiellen kognitiven Abgleich erkannte Zusammenhänge abbildeten, sondern werteten die Ergänzungsvorschläge als Ergebnisse eines anhand bloß formaler Übereinstimmungen durchgeführten automatisierten Suchprozesses. Dies könne der erkennende Senat auch ohne Einholung des von den Klägern für das „gegenteilige“ Verständnis der Suchergänzungsvorschläge beantragten demoskopischen Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde beurteilen, da seine Mitglieder zu dem angesprochenen Adressatenkreis der unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe gehörten.
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Das vorstehende Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2013 (BGHZ 197, 213 –„Autocomplete-Funktion“-; darüber hinaus veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 751) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
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II.
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Das nach Zurückverweisung der Sache in der Berufungsinstanz wiedereröffnete Berufungsverfahren führt nur den Kläger zu 2) – dies auch nur hinsichtlich des von ihm in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ geltend gemachten Unterlassungsbegehrens und der insoweit ersetzt verlangten Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 - in der Sache zum Erfolg. Im darüberhinausgehenden Umfang dringen die Kläger mit ihrem Rechtsmittel demgegenüber nicht durch. Denn mit Ausnahme des vorstehenden Unterlassungspetitums und des Kostenerstattungsbegehrens lässt die innerhalb der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO vorzunehmende berufungsrechtliche Prüfung kein von dem des angefochtenen landgerichtlichen Urteils abweichendes Ergebnis zu.
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Die Kläger dringen mit ihrer – zulässigen - Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung auch unter Beachtung der dem aufhebenden Revisionsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung in der Sache nur insoweit durch, als der Kläger zu 2) Unterlassung der Anzeige des vorbezeichneten Suchvorschlags sowie Erstattung der hierauf bezogenen Kosten des Abschlussschreibens verlangt. Im Übrigen steht den Klägern kein, unter den Umständen des gegebenen Falls allein unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen und/oder unternehmerischen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Erwägung zu ziehender Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 185 ff StGB) und/oder materieller Kostenerstattungsanspruch zur Seite. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die für eine Haftung in allen Fällen vorauszusetzende Verletzung von Prüfungspflichten durch die Beklagte ist im Streitfall nur hinsichtlich des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ im Verhältnis dem Kläger zu 2) gegenüber festzustellen. Im Übrigen scheitert das Unterlassungspetitum der Kläger mangels Begehungsgefahr, da insoweit weder eine durch die bereits geschehene Verletzung einer reaktiven Verhaltens- bzw. Prüfungspflicht der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr noch die insoweit drohende Gefahr erstmaliger Begehung besteht. Nichts anderes gilt hinsichtlich des auf den Ersatz der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anspruchs, dessen Entstehen ebenfalls die Verwirklichung eines Haftungstatbestandes durch die Beklagte bereits im Zeitpunkt der vorprozessualen Rechtsverfolgung durch das Abschlussschreiben voraussetzt. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des Geldentschädigungsverlangens des Klägers zu 2), für welches jedenfalls die besondere Voraussetzung eines auf andere Weise nicht ausreichend zu leistenden befriedigenden Ausgleichs für die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht bejaht werden kann.
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Im Einzelnen:
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1. „T scientology“
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a) Ansprüche des Klägers zu 2)
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aa) Unterlassung
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Auf der Grundlage der nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO bindenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsurteils ist der Kläger zu 2) durch den vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
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(1) Der Bundesgerichtshof hat seine Revisionsentscheidung wie folgt begründet:
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Entgegen der dem vorangegangenen Berufungsurteil des Senats maßgeblich zu Grunde liegenden Erwägung, dass den angegriffenen, im Rahmen der Autocomplete-Funktion der Beklagten in Verbindung mit dem Namen des Klägers zu 2) angezeigten Suchwortergänzungsvorschlägen „scientology“ und/oder „betrug“ keine, die Kläger beeinträchtigende inhaltliche Aussagequalität beizumessen sei, wohne den Suchwortergänzungsvorschlägen ein solcher Aussagegehalt inne. Der mit dem Begriff „Scientology“ in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lasse sich – wie dies bereits in dem Berufungsurteil in Betracht gezogen worden sei - hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existierten, und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung bestehe. Diese Verbindung sei geeignet, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Begriffs des „Betrugs“, mit dem die Durchschnittsleser zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen verbinden würden, was ihm einen hinreichend konkreten Aussagegehalt verleihe. Soweit der Senat den Ergänzungssuchvorschlägen demgegenüber lediglich die Aussage entnommen habe, dass andere Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen, sei dem nicht beizutreten. Dieses Verständnis trage der Erwartung der Internetnutzer nicht hinreichend Rechnung, die sich der Suchmaschine der Beklagten bedienten, um nach Informationen zu forschen und die sich von den nach Eingabe des Suchbegriffs angezeigten Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem verwandten Suchbegriff versprächen, ihn jedenfalls für möglich hielten. Dies berücksichtigend sei den bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers „automatisch“ angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen „…scientology“ und „…betrug“ die Aussage zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger zu 2) und den negativ konnotierten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Diese, unmittelbar von der Beklagten selbst stammenden, von ihr im Netz zum Abruf bereitgehaltenen und als „eigene Inhalte“ i. S. von § 7 Abs. 1 TMG einzuordnenden Suchwortergänzungsvorschläge begründeten eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die Abwägung einerseits des Interesses der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte mit den kollidierenden, durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits ergebe, dass die Kläger die angegriffenen Suchwortergänzungen nicht hinzunehmen hätten. Für dieses Abwägungsergebnis sei entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt hätten, weil der Kläger zu 2) nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Klagevorbringen weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden könne noch Scientology angehöre oder auch nur nahe stehe; die Äußerung von unwahren Tatsachen müsse nicht hingenommen werden. Sei infolgedessen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzten, so könne eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden. Ungeachtet eines etwaigen Verschuldens sei zwar jeder als Störer anzusehen, der die Störung in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal herbeigeführt habe oder dessen Verhalten eine solche befürchten lasse. Allein deshalb treffe ihn allerdings eine Haftung noch nicht. Zur Vermeidung einer ausufernden Haftung sei eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Nach der Art des der Beklagten anzulastenden Verhaltens, dessen Vorwerfbarkeit hier schwerpunktmäßig in einem Unterlassen liege, könne die Beklagte nur unter Einbeziehung von Gesichtspunkten der Zumutbarkeit aktiven Handelns, konkret der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung eine Haftung treffen. Sei der in Anspruch Genommene zur Beseitigung des Störung in der Lage, was sich aus der Beherrschung der Quelle der Störung oder der Möglichkeit des Einflusses auf einen Dritten, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage sei, ergeben könne, so könne für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem in Anspruch Genommenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung der Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion sei daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten die Verletzung von Prüfungspflichten. Entsprechend den Grundsätzen der Störerhaftung komme es hierfür entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Dem Betreiber einer Suchmaschine sei es danach grundsätzlich nicht abzuverlangen, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion unzumutbar erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, könne zwar eine generelle präventive Filterfunktion erforderlich und realisierbar sein. Eine entsprechende präventive Filterfunktion vermöge indes nicht in allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internetsuchmaschine treffe deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
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(2) Ist danach davon auszugehen, dass zumindest ein relevanter Teil der verständigen und unvoreingenommenen, die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Durchschnittsrezipienten der in Rede stehenden Begriffskombination einen Aussagegehalt des Inhalts beimisst, dass der Kläger zu 2) Mitglied von Scientology sei oder aber Scientology zumindest nahe stehe, lässt sich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, das den Schutz vor ehrbeeinträchtigenden unwahren Tatsachenbehauptungen umfasst, nicht verneinen.
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Dabei kann es dahinstehen, inwiefern diese Würdigung bereits aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils der berufungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt spricht allerdings alles dafür, dies sowohl hinsichtlich des Verständnisses des in Rede stehenden Suchvorschlags „T scientology“ als auch hinsichtlich der bei dessen Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung für den Unterlassungsanspruch zu fordernden Rechtsverletzung zu bejahen: Das Berufungsgericht ist insoweit an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts gebunden, als diese der Aufhebung zugrunde liegt. Dass es sich bei der in dem Revisionsurteil vorgenommenen Ermittlung des Verständnisses des Suchvorschlags „T scientology“ und der Würdigung, dass dieses bei Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung eine den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht nur beeinträchtigende, sondern bei Abwägung der kollidierenden Interesen auch verletzende Aussage begründet, um eine ratio decidendi des Revisionsurteils handelt, liegt angesichts des Umstandes auf der Hand, dass es nur bei Bejahen der Voraussetzungen einer Rechtsverletzung überhaupt des weiteren Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Beklagte nach den in dem Revisionsurteil sodann herausgearbeiteten Maßstäben hierfür eine Haftung trifft. Das Revisionsurteil ermittelt dabei auch nicht nur das Verständnis des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags, sondern nimmt ebenfalls eine Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen vor (vgl. RdNrn. 16 und 21 f des Revisionsurteils). Dabei handelt es sich auch nicht etwa um eine nicht an der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO teilhabende (als solche unstatthafte) Tatsachenfeststellung des Revisionsgerichts, sondern um eine rechtliche Beurteilung. Bei der vorgenommenen Abwägung der Grundrechtspositionen liegt das auf der Hand, da diese auf der Herausarbeitung des Inhalts der jeweils betroffenen Grundrechtspositionen und deren Gewichtung anhand normativer Maßstäbe beruht. Nichts anderes gilt hinsichtlich der unter Anwendung der Maßstäbe eines normativ geprägten Rezipientenleitbildes vorzunehmenden Ermittlung des Verständnisses der Äußerung. Nicht von der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO erfasst wird danach allein die mangels in der Berufung hierzu getroffener Feststellungen revisionsrechtlich nur unterstellte Unwahrheit der Behauptung, dass der Kläger zu 2) Scientology angehöre oder nahe stehe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die – auf der Grundlage dieser Unterstellung – vorgenommene Würdigung im Übrigen den Senat als rechtliche Beurteilung bindet.
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Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob der Senat bereits nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO an die Würdigung des Revisionsurteils gebunden ist, dass der Suchvorschlag „T scientology“ – als unwahre Tatsachenbehauptung – den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn auf der Grundlage der in jedem Fall bindenden Wertung, dass diesem Suchbegriff überhaupt ein eigenständiger, einen inhaltlichen Bezug zwischen der Person des Klägers zu 2) und „Scientology“ herstellender Aussagegehalt innewohnt, ist ein solcher Verletzungstatbestand jedenfalls zu bejahen. Der vorstehenden Aussage wohnt danach zumindest auch das nicht fernliegende Verständnis inne, dass der Kläger Mitglied bei Scientology sei, welches der weiteren Würdigung nach den Grundsätzen der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ (vgl. BVerfGE 114, 339 –„Manfred Stolpe“/Stasi-Streit“ – RdNr. 34 gem. Juris) bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zu Grunde zu legen ist. In der vorstehenden Bedeutungsvariante ist die Aussage als Tatsachenbehauptung, nämlich als die Behauptung eines Geschehens zu verstehen, dessen Wahrheit oder Unwahrheit der objektiven Klärung zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1148 – „Stern-TV“); denn ob der Kläger Mitglied bei Scientology ist, lässt sich als solches mit den Mitteln des Beweises feststellen. Die Behauptung ist auch unwahr. Die Beklagte selbst hat in ihrer über die H Deutschland GmbH bzw. Frau U überbrachten Mitteilung gemäß E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ausgeführt, dass der Kläger zu 2) sich ausweislich der bei Eingabe des Suchbegriffs „T Scientology“ auf der „Trefferliste“ angezeigten Snippets ausdrücklich gegen die „Scientology-Kirche“ ausspreche und keinesfalls deren Mitglied sei. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund in Abrede stellt, dass der Kläger kein Mitglied von Scientology sei und Scientology auch nicht nahe stehe, setzt sie sich in Widerspruch zu diesen, ihren eigenen Ausführungen. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte im gegebenen Fall nicht ohnehin die Beweislast für die Wahrheit der von ihr mit den Suchvorschlägen aufgestellten, das Ansehen des Klägers zu 2) und die ihm entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung trägt, stellt sich daher jedenfalls schon ihr Bestreiten der Unwahrheit dieser Behauptung als unbeachtlich dar. Als unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die in Rede stehend Aussage, dass er Mitglied von Scientology sei (oder dieser religiösen Gruppierung zumindest nahe stehe), den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches den Anspruch auf soziale Anerkennung umfasst: Die Behauptung, er sei Mitglied in einer intoleranten, ihre Mitglieder massiv kontrollierenden und einschränkenden Sekte oder stehe deren Überzeugungen und Praktiken jedenfalls nahe bzw. befürworte diese, ist geeignet, das Ansehen des Klägers zu mindern und die ihm sowohl privat als auch im beruflichen Umfeld entgegengebrachte Wertschätzung herabzusetzen. Auch bei abwägender Gewichtung der mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers kollidierenden grundrechtlich fundierten Interessen der Beklagten an freier Meinungsäußerung und gewerblicher/wirtschaftlicher Betätigung setzt sich aber das Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts durch, weil für unwahre, ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen ein Äußerungsinteresse nicht in Anspruch genommen werden kann. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, müssen von dem Betroffenen nicht hingenommen werden; an ihrer Aufrechterhaltung und weiteren Verbreitung besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1500 - RdNr. 39 gemäß Juris; BVerfG, NJW 2012, 1643 – RdNr. 3 gem. Juris; BVerfG, NJW 2013, 217 – RdNr. 19 gem. Juris).
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(3) Ist der Kläger nach alledem durch den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, trifft die Beklagte hierfür auch eine Haftung in der Form einer Unterlassungsverpflichtung.
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Nach den in dem Revisionsurteil formulierten Voraussetzungen der Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine für rechtsverletzende – eigene – Inhalte, die in ihren Grundzügen den Maßstäben entsprechen, wie sie für die Störerhaftung eines Hostproviders für in der von ihm betriebenen und bereitgestellten Webseite gepostete Fremdinhalte gelten (vgl. BGH, GRUR 2012, 751 ff – „RSS-Feeds“ – RdNr. 18 gem. Juris; BGHZ 191, 219 ff – „Hostprovider“ – RdNr. 24 gem. Juris – jew. m. w. Nachw.), trifft die Beklagte nur dann eine Haftung für die Anzeige rechtsverletzender Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, wenn ihr die Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht vorzuwerfen ist, was wiederum voraussetzt, dass sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat (Revisionsurteil, RdNr. 29 und 30). Die hiergegen vorgebrachte Kritik (vgl. etwa Stegmann, AfP 2013, 306/309; Engels, MMR 2013, 538), die sich gegen eine damit vermeintlich erfolgte Ausdehnung der Anforderungen der Störerhaftung des Hostproviders für Fremdinhalte auf die täterschaftliche Haftung einer Suchmaschine für eigene Inhalte wendet, überzeugt nicht. Denn sie verkennt, dass die Beklagte im gegebenen Fall nicht als „mittelbare“, sondern als „unmittelbare Störerin“ im Sinne des äußerungsrechtlichen Störerbegriffs in die Haftung genommen werden soll. In der Diktion des mit dem äußerungsrechtlichen Störerbegriff nicht konvergenten wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses soll die Beklagte danach als „Täterin“ und nicht lediglich als „Störerin“ bzw. - in der äußerungsrechtlichen Ausprägung des Begriffsverständnisses - als mittelbare Störerin, sondern für einen eigenen täterschaftlichen Rechtsverstoß haften (vgl. von Pentz, AfP 2014, 8 ff/16 f). Eine Einschränkung der insoweit zu übernehmenden täterschaftlichen Haftung unter dem Aspekt der Verletzung von Prüfungspflichten ergibt sich allein daraus, dass Anknüpfungspunkt nicht eine Rechtsverletzung durch eigenes positives Tun, sondern durch Unterlassen ist. Denn dass die Beklagte Software zur Erarbeitung und Präsentation der Ergänzungsvorschläge entwickelt und installiert hat, kann ihr nach den Ausführungen des Revisionsurteils (a.a.O. RdNr. 26) nicht vorgeworfen werden und daher auch nicht Anknüpfungspunkt einer Verantwortlichkeit für durch in ihrer Autocomplete-Funktion vorgeschlagene Suchwortkombinationen verwirklichte Rechtsverstöße sein. Rechtverstöße durch die mittels des Autocomplete-Programms vorgeschlagenen Suchworte ergeben sich vielmehr erst durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens, nämlich das Einstellen von Inhalten in das Internet, auf welche das von der Beklagten entwickelte „Autocomplete“-Programm zugreift und aus denen die vorgeschlagenen Suchworte generiert werden. Der in Bezug auf das Verhalten der Beklagten anzubringende Vorwurf ergibt sich daher erst und nur aus dem Unterlassen von Vorkehrungen um zu verhindern, dass die von ihrer Autocomplete-Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Ist damit aber gerade ein Unterlassen Anknüpfungspunkt der täterschaftlichen Haftung der Beklagten, so wird ihre Verantwortlichkeit durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung, d. h. der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen durch die Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, begrenzt (BGHZ 173, 188 – „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 22 gemäß Juris m. w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund kommt es darauf an, ob und inwieweit der Beklagten nach den Umständen eine Prüfung zumutbar und sie dieser ggf. nicht hinreichend nachgekommen ist, was nach dem Revisionsurteil voraussetzt, dass sie zunächst von dem Kläger zu 2) auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen wurde.
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Die ihr danach aufzuerlegende und auferlegte Prüfungspflicht hat die Beklagte unter den Umständen des gegebenen Falls hinsichtlich des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ verletzt.
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Nach der als Anlage K 38 (Bl. 384 d. A. = Anlage B 6, Bl. 258 d. A.) eingereichten E-Mail der H Deutschland GmbH hat die Beklagte jedenfalls bereits am 11.05.2010 Kenntnis der mit dem Schreiben des Klägers zu 2) vom 04.05.2010 an die H Deutschland GmbH gerichteten Abmahnung hinsichtlich (allein) des Suchvorschlags „T scientology“ erlangt. Denn gemäß dieser E-Mail hat Frau U den der H Germany GmbH in dem vorangegangenen Schreiben des Klägers vom 04.05.2010 unterbreiteten Sachverhalt mit „dem zuständigen Team“ der Beklagten besprochen. Mit E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) hat sich die Beklagte unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) gewandt und mitgeteilt, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu verändern, nicht nachzukommen.“ Dieser Hinweis trifft zwar die von dem Kläger zu 2) in seiner E-Mail vom 04.05.2010 vorgebrachte Beanstandung nicht, weil es dem Kläger zu 2) dabei nicht um die Beseitigung von „links“, sondern um die Entfernung des Suchvorschlags „T Scientology“ aus der Maske bzw. der „dropdown-box“ der Autocomplete-Funktion ging. Jedoch lässt sich dem Schreiben der Beklagten nicht nur entnehmen, dass sie überhaupt Kenntnis des von dem Kläger zu 2) angezeigten und zur Beseitigung verlangten Rechtsverstoßes hatte, sondern es auch ausdrücklich ablehnte, diesem Beseitigungsverlangen nachzukommen. Der Kläger hat den von ihm gerügten Rechtsverstoß in seinem Schreiben vom 04.05.2010 auch hinreichend konkret aufgezeigt; er hat dargestellt gegen welche, in der Autocomplete-Funktion angezeigte Begriffskombination er sich aus welchem Grund wendet, nämlich dass es entgegen dem „…Formulierungsvorschlag ‚T Scientology‘…keine Verbindung“ zwischen ihm und Scientology gebe. Der Beklagten war es danach unschwer möglich, die Grundlage der vorgebrachten Beanstandung nachzuvollziehen und deren Berechtigung zu beurteilen. Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Beklagten ist nicht etwa zu fordern, dass die beanstandete Rechtsverletzung außer Streit steht oder gar im Rahmen eines gerichtlichen Titels festgestellt ist. Aus diesem Grund kommt es im gegebenen Zusammenhang auch nicht darauf an, wann der Beklagten erstmals die am 12.05.2010 erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung zur Kenntnis gebracht wurde. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass ihr der beanstandete Rechtsverstoß so weitgehend konkretisiert angezeigt wird, dass ihr die Möglichkeit zur Überprüfung der Beanstandung und eines etwaigen Handlungsbedarfs ohne weiteres eröffnet ist. Wollte man dies abweichend beurteilen, liefe das Erfordernis einer Prüfungspflicht der Beklagten ins Leere, weil der Betroffene in jedem Fall gezwungen würde, gegen sie einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu erwirken, um die Entfernung eines – eigenen – Inhalts aus ihrer Autocomplete-Funktion zu erreichen.
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Die Beklagte war daher mit der jedenfalls am 13.05.2010 erlangten Kenntnis des in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ gerügten Rechtsverstoßes gehalten, dessen Berechtigung und die des insoweit geltend gemachten Löschungsverlangens zu prüfen; es war ihr folglich möglich und zumutbar, weitere Rechtsverstöße zu verhindern. Dem hat die Beklagte nicht genügt. Dass sie am 15./16.06.2010, also länger als einen Monat nach dem ihr von dem Kläger zu 2) zur Kenntnis gebrachten Rechtsverstoß den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ aus ihrer Autocomplete-Funktion entfernt hat, ändert nichts daran, dass sie in Bezug auf die hier in Rede stehende Rechtsverletzung ihre Verpflichtung, eben solche Rechtsverletzungen durch von ihrer Software generierte Suchvorschläge künftig zu verhindern, bereits verletzt hatte. Denn das Erfordernis der Prüfung einer zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Unterbindung weiterer Verstöße dienen, was aber eine Reaktion in angemessener Zeit voraussetzt. Ein rd. vierwöchiger Prüfungszeitraum liegt unter den Umständen des gegebenen Falls aber jenseits der Grenze einer als noch angemessen einzuordnenden Zeitspanne. Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 04.05.2010 und in seiner E-Mail vom 05.05.2010 die Umstände, welche die Rechtsverletzung begründeten, hinreichend konkret aufgezeigt. Aus der in der E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl. 384 d. A.) übermittelten Stellungnahme der Beklagten geht auch hervor, dass es dieser zwanglos möglich war, der Beanstandung nachzugehen, und dass sie hierbei auf keine Anhaltspunkte gestoßen ist, die eine Mitgliedschaft des Klägers zu 2) bei Scientology oder auch nur die geistige Nähe des Klägers zu 2) zu dieser Vereinigung nahelegen. Vor diesem Hintergrund ist aber kein Grund zu erkennen, der die Beklagte zu weiteren Prüfungen und zum Hinauszögern der Löschung des in Rede stehenden Suchvorschlags veranlassen durfte.
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Der damit auf Seiten der Beklagten bereits vor der Entfernung des Suchvorschlags „T scientology“ vollendete Haftungstatbestand begründet auch die für den Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende Wiederholungsfahr. Solange die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgibt, vermag daran auch die vorgenommene Beseitigung bzw. Löschung des Suchvorschlags nichts zu ändern.
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bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens
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(1) Der Kläger kann dem Grunde nach auch Ersatz der durch das Abschlussschreiben vom 28.06.2010 (Anlagen K 30 und K 31, Bl. 114/115 d. A.) entstandenen Anwaltskosten verlangen. Die Kosten dieses Schreibens sind gebührenrechtlich nicht dem Eilverfahren, sondern dem Verfahren der Hauptsacheklage zuzuordnen, dessen Vorbereitung das Abschlussschreiben dient (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 – Rdn. 20 gem. Juris; BGH, MDR 2008, 650 – Rdnrn. 7 und 8 gem. Juris). In der hier gegebenen Fallkonstellation setzt ein auf die Kosten des Abschlussschreibens gerichteter materieller Kostenerstattungsanspruch – gleich ob dieser unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag als verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch oder aber als verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch begründet wird – in jedem Fall voraus, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlussschreibens bzw. der darin formulierten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Unterlassung der von dem Kläger zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung verpflichtet war. Denn nur dann hat der Kläger zu 2) im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Geschäft der Beklagten geführt bzw. ist im Sinne der Adäquanz kausal durch eine unterlassungspflichtige Handlung der Beklagten ein Schaden durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ungeachtet der am 15./16.06.2010 vorgenommenen Löschung sowohl im Zeitpunkt des Zugangs des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 als auch bei dessen Abfassung durch den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers zu 2) in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ eine Prüfungspflicht verletzt und war insoweit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Infolgedessen kann der Kläger zu 2) die für das Abschlussschreiben angefallenen Kosten dem Grunde nach erstattet verlangen.
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(2) Der Höhe nach ist der Kostenerstattungsanspruch allerdings auf 703,80 € zu beschränken, weil sich nicht nur der Gebührenstreitwert aus den nachfolgend noch näher dargestellten Erwägungen hinsichtlich des allein auf den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag entfallenden anteiligen Werts auf lediglich 12.500,00 € reduziert, sondern überdies auch eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ausscheidet (vgl. Bl. 17 d. A.). Ausgehend von einem nach den Maßstäben der §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO als angemessen zu bestimmenden Gesamtstreitwert in Höhe von 50.000,00 € für die Unterlassungsbegehren beider Kläger entfällt auf das von dem Kläger zu 2) geltend gemachte Unterlassungspetitum ein anteiliger Streitwert von 25.000,00 €, davon ein Teilstreitwert in Höhe von 12.500,00 € auf den hier betroffenen, gegen den Suchvorschlag „T scientology“ gerichteten Unterlassungsantrag. Die gemäß den §§ 2 Abs. 2, 7, 13 RVG in Ansatz zu bringende 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des VV RVG bemisst sich auf 683,80 €, so dass sich zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 des VV RVG (20,00 €) ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von netto 703,80 € ergibt; Umsatzsteuer macht der Kläger zu 2) nicht geltend.
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(3) Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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cc) Geldentschädigung:
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Die Zahlung einer Geldentschädigung kann der Kläger zu 2) demgegenüber nicht verlangen.
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(1) Soll der wegen einer in der Vergangenheit veröffentlichten mehrdeutigen Äußerung in Anspruch Genommene zu sanktionierenden Leistungen wie etwa Schadensersatz, Widerruf oder Berichtigung verpflichtet werden, setzt dies voraus, dass Deutungen, welche die Sanktionen nicht zu rechtfertigen vermögen, ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfGE 94, 1/9). Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ( BVerfGE 114, 339 – „Manfred Stolpe/Stasi-Streit“ – RdNr. 33 gem. Juris; BVerfGE 86, 1/11 f). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
68
Nach diesen Maßstäben scheidet aber ein die Veröffentlichung des Suchvorschlags „T scientology“ in der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten sanktionierender Geldentschädigungsanspruch des Klägers zu 2) aus. Denn dieser Suchvorschlag ist mehrdeutig und verletzt nicht in allen seinen in Betracht zu ziehenden Deutungen gleichermaßen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2).
69
Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266/295; BGHZ 95, 212/215; BGHZ 132, 13/19). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.
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Der in Rede stehende Suchvorschlag umfasst danach aber mehrere, nicht als fernliegend auszuscheidende Deutungsmöglichkeiten. Denn ein Teil der im Umgang mit Suchmaschinen vertrauten Nutzer wird die Angabe des Begriffs „Scientology“ in Kombination mit dem Namen des Klägers in dem Autocomplete-Fenster als Hinweis darauf verstehen, dass der Kläger zwar „irgendwie“ Gegenstand von eigenen oder fremden, thematisch im Zusammenhang mit dieser Sekte stehenden, per Internet aufrufbaren Verlautbarungen ist. Er entnimmt dem Hinweis für sich genommen jedoch noch keine inhaltlich wertende Information dahin, dass der Kläger dieser Sekte etwa positiv oder negativ gegenüberstehe oder etwa Mitglied oder Nichtmitglied sei. Dieser, im Umgang mit Suchmaschinen erfahrene Teil der Internetnutzer rechnet vielmehr angesichts der Funktion einer Suchmaschine, den Zugriff auf in das Internet eingestellte Informationen Dritter zu ermöglichen, damit, erst aus dem Zugriff auf eben diese Drittinhalte einen Aufschluss darüber zu erhalten, auf welche Weise die Person „T“ mit der begrifflich kombinierten Vereinigung „scientology“ in einen Zusammenhang zu bringen ist. Er entnimmt dem in der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchwort „T scientology“ daher lediglich die Aussage, dass sich die Begriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden lassen. Angesichts der aus dem Umgang mit einer Suchmaschine gewonnenen Erfahrung, dass die über bestimmte eingegebene Suchbegriffe in der Ergebnisliste angezeigten „Treffer“ oftmals nur einen entlegenen inhaltlichen Bezug mit dem über die Eingabe eines Suchbegriffs recherchierten Thema aufweisen, lässt sich das vorstehende, der Anzeige des Suchvorschlags innewohnende Verständnis nicht als fernliegend einzuordnen. Der Suchvorschlag „T scientology“ wird danach zwar von einem relevanten Teil der Rezipienten in dem eingangs aufgezeigten, einen negativ konnotierten inhaltlichen Bezug zwischen „T“ und „scientology“ herstellenden Sinn verstanden. Daneben existiert aber eine andere, ebenso relevante Rezipientengruppe, die dem Suchwort bei unvoreingenommener und verständiger Sicht eine solche inhaltliche Aussage nicht entnimmt, sondern darin lediglich den Hinweis auf in verlinkten Inhalten zu dem Thema „T“ und „scientology“ auffindbare nähere Informationen sieht. In dieser „inhaltsneutral“ verstandenen Bedeutung begründet die Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ jedoch keine Rechtverletzung, weil danach offen gelassen ist, ob (erst) die verlinkten Drittinhalte einen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) beeinträchtigenden inhaltlichen Zusammenhang mit Scientology ergeben oder ob aus ihnen hervorgeht, dass der Kläger sich dieser Sekte gegenüber kritisch und ablehnend geäußert hat und gerade nicht Mitglied ist.
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Lässt sich damit aber eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) nicht verletzende Deutung des Suchvorschlags nicht ausschließen, scheidet ein Geldentschädigungsanspruch bereits aus diesem Grund aus.
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(2) Ungeachtet dessen liegen aber jedenfalls auch die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs selbst nicht vor.
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Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, VersR 2012, 630; BGHZ 183, 227 – RdNr. 11 gem. Juris). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, VersR 2012, 630 RdNr. 15 gem. Juris). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGHZ 128,1/12 f).
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Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Zahlung einer Geldentschädigung an den Kläger zu 2) nicht geboten. Das gilt zum einen deshalb, weil das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiegt; sie hat den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag zwar erst zu einem Zeitpunkt gelöscht, als ihr bereits eine Verletzung der Prüfungspflicht der ihr vorher zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung anzulasten war, indessen mit der von ihr vorgenommenen Löschung den Rechtsverstoß beseitigt und damit dessen Auswirkungen begrenzt. Hinzu kommt, dass die Verletzungshandlung ihrer Tragweite nach nicht von besonders hoher Eingriffsintensität war. Denn der Kreis der sich der Suchmaschine der Beklagten zu Recherchezwecken bedienenden Nutzer, der dem beanstandeten Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ nachgegangen ist, hat letztlich Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger zu 2) weder Mitglied von Scientology ist noch Scientology nahesteht, dieser Sekte im Gegenteil vielmehr ablehnend gegenübersteht. Dies würdigend stellt sich die Zahlung einer Geldentschädigung weder unter dem – vorrangigen – Gesichtspunkt der Genugtuung noch der Prävention als erforderlich dar; ein Ausgleich der Rechtsverletzung ist vielmehr hinreichend mit dem Unterlassungstitel gewährleistet.
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b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
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aa) Unterlassung
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Der Klägerin zu 1) steht ein gegen die Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ gerichteter Unterlassungsanspruch demgegenüber nicht zu.
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Mangels Verletzung einer insoweit bestehenden Prüfungspflicht trifft die Beklagte keine Haftung für einen etwaigen Rechtsverstoß im Verhältnis gegenüber der Klägerin zu 1) als Unternehmen. Denn die Beklagte hat frühestens mit der ihr – formlos – durch die H Germany GmbH übermittelten Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung Kenntnis von der Rechtsverletzung hinsichtlich (auch) der Klägerin zu 1) erlangt; unmittelbar nach diesem Zeitpunkt wurde der Suchvorschlag jedoch gelöscht. Soweit die Kläger bestreiten, dass die Beklagte erst am 15.06.2010 bzw. dem Tag, an dem sie den Suchvorschlag abgeschaltet hat, Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erhielt, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Es oblag den Klägern, konkrete Umstände darzulegen, dass die Beklagte bereits längere Zeit vor der tatsächlich erfolgten Entfernung des Suchvorschlags aus ihrer Autocomplete-Funktion Kenntnis von der einstweiligen Unterlassungsverfügung erhalten hatte, und dies zu beweisen. Denn die Kläger als diejenigen, welche die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Anzeige des Suchworts „T scientology“ in Anspruch nehmen, haben die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs darzulegen und zu beweisen, wozu unter den Umständen des gegebenen Falls die Kenntniserlangung von dem Rechtsverstoß als das die Pflicht zur Prüfung auslösende Merkmal zählt. Der Beklagten ist dabei zwar im Rahmen sekundärer Darlegungsobliegenheit abzuverlangen, zunächst näher dazu vorzutragen, wann sie erstmals Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat. Dem ist sie jedoch nachgekommen, indem sie im Termin am 23.01.2014 in der Sache vorgetragen hat, dass Kenntniserlangung und Entfernung des Suchworts auf denselben Tag, den 15.06.2010, fielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Entfernung des Suchvorschlags demgegenüber nicht unmittelbar auf die ihr übermittelte Kenntnis der einstweiligen Unterlassungsverfügung reagierte, haben die Kläger nicht vorgebracht noch ergeben sich solche Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt im Übrigen.
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Die vorherige Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Germany GmbH am 27.05.2010 (Anlage K 27, Bl. 109 d. A.) begründete keine Kenntnis der Beklagten. Frau U war zwar seinerzeit administrative Ansprechpartnerin bzw. „Admin-C“ sowie Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E. Diese Position und die daraus erwachsenen Befugnisse erstreckten sich jedoch allein auf das Verhältnis der E gegenüber in die Domain betreffenden Angelegenheiten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27/29; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ZUM 2007, 658 – RdNr. 17 f gem. Juris – jew. m. w. Nachw.). Der administrative Ansprechpartner nimmt nur im internen Verhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber die Stellung eines Bevollmächtigten ein. Mit einer für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie nicht verbunden (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
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Soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass sich die H Deutschland GmbH mit der E-Mail vom 11.05. 2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl. 258, 384 d. A.) zur Erfüllungsgehilfin der Beklagten gemacht habe, so dass die Beklagte sich die am 27.05.2010 an die H Deutschland GmbH erfolgte Zustellung der einstweiligen Verfügung aus diesem Grund zurechnen lassen müsse, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, den Gedanken des § 278 BGB, nämlich die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens eines Dritten in der gegebenen Fallkonstellation als einschlägig zu erachten. Denn es geht nicht um die Zurechnung einer von H Deutschland GmbH im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Aufgabe begangene Pflichtverletzung, sondern um eine schlichte Kenntniszurechnung bzw. eine „Vertretung im Wissen“. Entscheidend ist aber jedenfalls, dass die für die Anwendung des § 278 BGB vorauszusetzende Sonderrechtsbeziehung in den hier maßgeblichen Zeitpunkten sowohl des Schreibens vom 11.05.2010 als auch der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 27.05.2010 fehlte. § 278 BGB ist nur auf bestehende Sonderrechtsverhältnisse anzuwenden. Diese können sich zwar aus bereits begangenem Delikt ergeben (vgl. Grundmann in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 278 RdNr. 2 – jew. m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn selbst wenn der in Rede stehende Suchvorschlag „T scientology“ einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch der Klägerin zu 1) bewirken sollte, so folgt allein daraus eine Verantwortung der Beklagten nicht. Unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falls ergibt sich diese aus den oben dargelegten Gründen erst daraus, dass die Beklagte einer Verpflichtung zuwider handelt, erneute Rechtsverstöße zu verhindern, was wiederum voraussetzt, dass sie überhaupt Kenntnis des Rechtsverstoßes erlangt hat. Eine Sonderrechtsbeziehung, innerhalb deren die H Deutschland GmbH als Erfüllungsgehilfin der Beklagten fungierte, konnte daher frühestens ab der Kenntniserlangung der Beklagten von dem (auch) hinsichtlich der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoß durch Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ eingreifen, also frühestens ab der ihr übermittelten Information über den Erlass der auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) ergangenen Unterlassungsverfügung am 15.06.2010, nicht aber vor diesem Zeitpunkt.
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Die Zurechnung der früheren, mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person eingetretene Kenntnis von dem in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) durch „T scientology“ geltend gemachten Rechtsverstoß ergibt sich ebenfalls nicht aus den Grundsätzen der Wissensvertretung. In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB sind dem Geschäftsherrn Kenntnis und Kennenmüssen von sog. Wissensvertretern zuzurechnen, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für ihn handeln. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 166 Rdn. 6 m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte bzw. Frau U als Admin-C innerhalb des Rahmens der dabei anfallenden Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich handelte. Dieser ihr in selbständiger Aufgabenwahrnehmung übertragene Verantwortungsbereich ist hier aber nicht tangiert. Als Admin-C war Frau U zwar mit Fragen der Einrichtung der Domain und deren Verwaltung betraut und insoweit auch zustellungsbevollmächtigt für die Beklagte als Domaininhaberin. Die dabei anfallenden Informationen hat sie für die Beklagte als Wissensvertreterin erlangt. In diesen Bereich fallen jedoch die hier erlangten Informationen nicht. Denn es ging hier um durch ein von der Beklagten entwickeltes und installiertes Programm bewirkte materielle Rechtsverstöße und deren Beseitigung bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten hierzu. Dieser Verantwortungsbereich, der nicht die Domain und deren Verwaltung als solche, sondern die Verantwortung für unter dieser Domain aufrufbare Inhalte betrifft, liegt aber jenseits der Aufgabe der Domainverwaltung und mit dieser in Zusammenhang stehender Tätigkeiten.
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Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Beklagte es in ihrer E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) abgelehnt hat, „…dem Wunsch von Einzelpersonen…“ nachzukommen, „…die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern.“ Die generelle Ablehnung, Suchvorschläge abzuändern oder wenigstens prüfen zu wollen, so dass sich eine Anzeige des in Bezug auf die Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoßes von vornherein als zwecklos darstellen musste und die Beklagte sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muss, als hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt die ihr insoweit mögliche und zumutbare Verhinderung eines Rechtsverstoßes nicht bewerkstelligt, folgt daraus nicht. Dass die Beklagte es ablehnen würde, jeglichen beanstandeten Suchvorschlag bzw. eine insoweit vorgebrachte Beanstandung zu prüfen und ggf. aus ihrer Autocomplete-Funktion zu entfernen, lässt sich diesem auf die Anzeige des Rechtsverstoßes allein durch den Kläger zu 2) erwidernden Schreiben nicht entnehmen.
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Des Eingehens auf die Frage, ob sich die Beklagte die Kenntnis zurechnen lassen muss, die Frau U bzw. H Deutschland GmbH aus der dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen Korrespondenz erlangten, bedarf es nicht. Denn erstmals aus der am 12.05.2010 erlassenen einstweiligen Verfügung war erkennbar, dass in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) eine sich aus der Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ ergebender Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Das frühere Abmahnschreiben vom 04.05.2010 ebenso wie die E-Mail vom 05.05.2010 brachten ausschließlich für den Kläger zu 2) einen Rechtsverstoß vor. Selbst wenn mit dem in Bezug allein auf dessen Person angegriffenen Suchwortergänzungsvorschlag zugleich ein Eingriff in den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Achtung ihrer Wertgeltung als Unternehmen und/oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbunden sein sollte, so stellt sich die Abmahnung nicht als eine auch für ihre Person ausgesprochene Rüge einer solchen Rechtsverletzung dar. Ungeachtet des Umstands, dass die Verwirklichung einer Rechtsverletzung nicht notwendig von jedem Betroffenen zum Anlass genommen wird, daraus einen Anspruch herzuleiten und zu verfolgen, stammten das Abmahnschreiben und die E-Mail von einem sich nur für den Kläger zu 2) bestellenden Bevollmächtigten.
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bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens:
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Aus den vorstehenden Erwägungen scheitert auch der auf die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 gerichtete materielle Erstattungsanspruch der Klägerin zu 1). Da der Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ unmittelbar nach der frühesten Kenntniserlangung der Beklagten von der auch in Bezug auf die Person der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht wurde, war die Beklagte mangels Verletzung einer Prüfungspflicht gegenüber der Klägerin zu 1) nicht zur Unterlassung verpflichtet; ein materieller Kostenerstattungsanspruch auch der Klägerin zu 1) scheidet aus diesem Grund aus.
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2. „T betrug“
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a) Ansprüche des Klägers zu 2)
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Sämtliche Ansprüche des Klägers zu 2) hinsichtlich des vorbezeichneten Suchvorschlags bzw. der mit dessen Anzeige in der „dropdown-box“ der Suchmaschine der Beklagten verbundenen Rechtsverletzung scheitern daran, dass die Beklagte insoweit keine Prüfungspflicht verletzt hat:
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aa) Die erforderliche Kenntnis einer durch die Verbindung des Namens des Klägers zu 2) mit dem Begriff „betrug“ bewirkten Rechtsverletzung konnte die Beklagte frühestens mit der Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung durch die H Deutschland GmbH erlangen, die aus den vorstehend aufgezeigten Gründen auf den 15.06.2010, nämlich den Tag der Entfernung auch des hier in Rede stehenden Suchvorschlags aus der Autocomplete-Funktion zu datieren ist. Mit seinen dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen Schreiben und E-Mails hatte der Kläger zu 2) hinsichtlich des hier in Rede stehenden Suchvorschlags „T betrug“ noch keine Rechtsverletzung beanstandet. Die mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person bewirkte Kenntnis muss sich die Beklagte aus den im Vorstehenden aufgezeigten Gründen weder wegen der Zustellungsvollmacht von Frau U als Admin-C noch unter dem Aspekt der Wissensvertretung oder deshalb zurechnen lassen, weil die H Deutschland GmbH oder Frau U als Erfüllungsgehilfen einzuordnen wären.
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bb) Hat die Beklagte den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ danach aber am 15.06.2010 unmittelbar nach Kenntniserlangung von einer insoweit geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht, ist eine Prüfungspflicht nicht verletzt und liegen auf Seiten der Beklagten die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes nicht vor, so dass die – sanktionierenden – Ansprüche auf Geldentschädigung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, die beide einen in der Vergangenheit bereits vollendeten Haftungstatbestand voraussetzen, ausscheiden.
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cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs. Die insoweit als materielle Anspruchsvoraussetzung zu fordernde Begehungsgefahr besteht nicht.
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(1) Die Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Ein solcher Rechtsverstoß der Beklagten als Voraussetzung einer Haftungsbegründung erfordert hier die Verletzung einer Verhaltenspflicht, konkret einer mit der Kenntnis der von dem Betroffenen geltend gemachten Rechtsverletzung einsetzenden – reaktiven – Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist damit eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 191, 19 – „Stiftparfum“ – RdNr. 39 gemäß Juris; BGH/ 173, 188 – „Jugendgefährdende Schriften/Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 53 gem. Juris; vgl. i. d. S. auch BGH, GRUR 2012, 751 –„RSS-Feed“ – RdNr. 20 gem. Juris). Danach könnte im Streitfall frühestens ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und Beibehaltung des Suchwortergänzungsvorschlags auch noch nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ bejaht werden. Da dieser Suchwortergänzungsvorschlag nach der Löschung aber nicht erneut von der Beklagten im Rahmen ihrer Autocomplete-Funktion angezeigt wurde, lässt sich die Wiederholungsgefahr nicht bejahen.
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(2) Letzteres gilt aber auch hinsichtlich einer Gefahr der erstmaligen Begehung. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten ( BGH, a.a.O., -„Stiftparfum“ – RdNr. 44 gem. Juris; BGH, GRUR 2001, 1174/1175 –„Berühmungsaufgabe“ -). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht nur den auch hier in Rede stehenden Suchvorschlag aus ihrer Autocomplete-Funktion gelöscht, sondern darüber hinaus erklärt, dass ihre Ausführungen nach Erlass des Revisionsurteils lediglich dem Zweck der Rechtsverteidigung dienen. Die konkrete Absicht, den – gelöschten – Suchwortergänzungsvorschlag wieder in ihre Autocomplete-Funktion aufzunehmen, ist danach nicht zu erkennen.
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b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
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Die von der Klägerin zu 1) aus der Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T betrug“ hergeleiteten Ansprüche scheitern aus den aufgezeigten Erwägungen, die hier entsprechend gelten, ebenfalls.
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III.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
98
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
99
Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach der Klärung der Maßstäbe einer Haftung der Beklagten für die mittels ihres Autocomplete-Hilfsprogramms generierten Suchvorschläge in dem vorangegangenen Revisionsurteil sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen auf der Basis in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärter Rechtsfragen entscheidungserheblich.
100
Wert: 75.000,00 € (Unterlassung: 2 x 25.000,00 €; Geldentschädigung: 25.000,00 €).