Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 10.07.2014, entschieden, dass eine Berichterstattung der Bild über den ehemaligen Kanzlei Schröder und dessen Engagement bei Gazprom rechtmäßig war.
In der Entscheidung, Aktenzeichen 43811/10, beruft sich der EGMR auf Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Kanzler, der eines der höchsten politischen Ämter in Deutschland innegehabt hätte, hätte eine Pflicht zu einer viel höheren Toleranz im Vergleich zu einem privaten Bürger. Der EGMR stellte fest, dass die BILD nicht die Grenzen der Pressefreiheit verletzt hätte. Das deutsche Gericht, das zu einer anderen Entscheidung gelangt war, kritisierte der EMGR. Das Recht der Presse zur Meinungsäußerungsfreiheit sei stärker zu gewichten.
Der EGMR entschied, dass Deutschland der Axel Springer AG 41.338,25 Euro zahlen muss.
Art. 10 EMRK finden Sie hier -
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.