| Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 27.05.2014 zu Gunsten von Jörg Kachelmann entschieden und Alice Schwarzer untersagt,  in Glossen den Eindruck zu erwecken, dass Kachelmann Vergewaltiger ist. Das Urteil finden Sie hier im Volltext. Urteil des OLG Köln vom 27.05.2014, 15 U 3/1  TenorDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28.  Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.12.2013 (28 O 244/13) wird  zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. GründeI. Die Parteien streiten über einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator. Ab Frühjahr 2010 wurde  gegen ihn u.a. wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom  20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft.  Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 6.9.2010.  Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung in  Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von W  freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig. Im  Ermittlungs- und Strafverfahren stellte sich heraus, dass der Kläger  gleichzeitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhalten hatte,  ohne dass diese voneinander wussten. Die gegen den Kläger erhobenen  Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren  Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien. In der am 15.12.2011 veröffentlichten Winter 2012-Ausgabe der  Zeitschrift F, die von der Beklagten zu 1) herausgegeben und von der  Beklagten zu 2) verlegt wird, wurde ein Beitrag mit dem Titel "Das  Unwort des Jahres 2012" veröffentlicht, der u.a. folgende Textpassage  enthält: "... F greift diesmal der Entscheidung voraus und verkündet hiermit  schon mal ihre Unworte des Jahres, denn wir konnten uns zwischen zweien  einfach nicht entscheiden. Sie lauten: "einvernehmlicher Sex" und  "Unschuldsvermutung". Begründung? Da fragt man am besten E2 oder E oder  irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr,  deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt  wurden." Nach Bekanntgabe der Entscheidung der "Unwort-Jury" der "Gesellschaft  für deutsche Sprache", den Begriff "Döner-Morde" zum "Unwort des Jahres  2011" zu wählen, wurde auf der Internetseite www.F.de, für die die  Beklagte zu 2) verantwortlich ist, am 18.1.2012 ein Artikel mit der  Überschrift "Fs Vorschlag zum "Unwort des Jahres"" und folgender  Textpassage veröffentlicht: "... F ... hätte ... noch zwei weitere Vorschläge gehabt:  "einvernehmlicher Sex" und "Unschuldsvermutung". Begründung? Da fragt  man am besten E2 oder E oder irgendeine von den 86800 geschätzten  vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie  angeklagt oder nie verurteilt wurden." Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden Artikel wird auf Bl. 13 f. GA verwiesen. Der Kläger ließ die Beklagten deswegen mit Schreiben vom 17.2.2012  abmahnen. Diese löschten zwar den Artikel auf www.F.de, lehnten die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch mit Schreiben  vom 22.2.2012 ab. Der Kläger erwirkte daraufhin den Erlass einer  einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 28.2.2012 (28 O 96/12),  durch die den Beklagten untersagt wurde, durch die o.g. Äußerungen den  Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil  von Frau E begangen. Die unter dem Aktenzeichen 15 U 107/12 (OLG Köln)  geführte Berufung gegen das diese einstweilige Verfügung bestätigende  Urteil des Landgerichts vom 13.6.2012 (28 O 96/12) nahmen die Beklagten kurz vor dem auf den 25.9.2012 angesetzten Verhandlungstermin zurück. Vorliegend handelt es sich um die diesbezügliche Hauptsacheklage, mit  welcher der Kläger in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten  zur Unterlassung sowie zur Freistellung von vorprozessualen  Rechtsanwaltskosten beantragt hat. Der Kläger hat die Auffassung  vertreten, dass durch die o.g. Äußerungen dem Leser als verdeckte  Tatsachenbehauptung vermittelt werde, der Kläger habe eine  Vergewaltigung begangen, obwohl dies nicht der Fall sei und er  rechtskräftig freigesprochen wurde. Für den von den Publikationen der  Beklagten angesprochenen Leserkreis sei klar, dass mit "E" die  Nebenklägerin in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, Frau E,  gemeint sei, zumal sie in der Berichterstattung, u.a. in der Zeitschrift  F, entsprechend bezeichnet wurde. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten bei unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu  250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs  Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der  Beklagten zu 2) zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, zu  verbieten, durch die Äußerung "Da fragt man am besten E2 oder E oder irgendeine von den 86.800  geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie  angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden." den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der E begangen, wenn dies geschieht wie im Artikel "Das Unwort des Jahres 2012" auf  Seite 11 der Zeitschrift F Ausgabe Winter 2012 und/oder dem am 18.1.2012  im Internetangebot emma.de veröffentlichten Artikel "Fs Vorschlag zum  ,Unwort des Jahres´", und 2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der  Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die  außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 344,95 Euro  freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass in den Artikeln  weder von dem Kläger noch von Frau E die Rede sei. Selbst wenn man dies  anders sehen wollte, sei durch die Formulierung "oder" eine  Differenzierung zwischen "E" und 86.800 vergewaltigten Frauen  vorgenommen worden, so dass ein dem Unterlassungsbegehren entsprechender  Eindruck nicht entstehe. Vielmehr handele es sich um ein zulässiges  Werturteil zur Begründung der eigenen Vorschläge für das "Unwort des  Jahres". Im Übrigen sei den Lesern aufgrund der sonstigen  Berichterstattung u.a. der Beklagten bekannt, dass der Kläger  freigesprochen wurde. Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass  die Artikel einen Bezug zum Kläger enthielten, weil sich für einen  durchschnittlichen Leser eine Verknüpfung zu der darin erwähnten "E",  dem in der Öffentlichkeit bekannten Namenskürzel für die Nebenklägerin  in dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren, und damit zum Kläger  aufdränge. Durch die angegriffenen Äußerungen entstehe im Sinne einer  verdeckten Tatsachenbehauptung als unabweisliche Schlussfolgerung der  unzutreffende Eindruck, dass der Kläger eine Vergewaltigung zum Nachteil  von "E" begangen habe. Durch den "oder"-Zusatz werde kein  Exklusivitätsverhältnis hergestellt, sondern "E" in den Kreis der  vergewaltigten Frauen eingeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags  der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung  des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 4.12.2013 (Bl. 306 ff. GA) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren  Klageabweisungsantrag weiter verfolgen sowie ihr Vorbringen aus erster  Instanz wiederholen, vertiefen und ergänzen. Die Beklagten sind der  Auffassung, dass die in Rede stehenden Artikel keine verdeckte  Tatsachenbehauptung in dem vom Landgericht angenommenen Sinne  enthielten. Die Nennung von "E" und ein damit verbundener etwaiger Bezug  zum Kläger werde jedenfalls nicht hinsichtlich einer ungesühnten  Vergewaltigung, sondern nur bezüglich der Begriffe "Unschuldsvermutung"  oder "einvernehmlicher Sex" hergestellt, die in der medialen Begleitung  des Strafverfahrens gegen den Kläger eine Rolle gespielt hätten, da es  sich um eine alternativ verstandene Aufzählung handele. Im Übrigen sind  die Beklagten der Auffassung, dass keinesfalls ein Zusammenhang mit dem  konkreten Vergewaltigungsvorwurf (am 9.2.2010) hergestellt werden könne,  der Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Kläger war, da nur von  einer Vergewaltigung die Rede sei. Die Äußerungen seien als Kritik an  dem Umgang der Medien mit Frauen zu verstehen, die eine Vergewaltigung  zur Anzeige bringen und sich dem Verdacht ausgesetzt sähen, tatsächlich  habe einvernehmlicher Sex vorgelegen. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, dass der - insbesondere der durch die  Berichterstattung in der Zeitschrift "F" vorinformierte -  durchschnittliche Rezipient die inkriminierten Textpassagen in dem vom  Landgericht angenommenen Sinne verstehe, auch wenn er weiß, dass der  Kläger freigesprochen wurde. "E"(...), die der Durchschnittsleser der in  Rede stehenden Publikationen als Nebenkläger in dem Strafverfahren  gegen den Kläger kenne, werde nach der Formulierung der beiden Artikel,  die sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht mit der medialen  (Ungleich-) Behandlung von Vergewaltigungsopfern befassen, in den Kreis  der vergewaltigten Frauen einbezogen. Das abweichende von den Beklagten  favorisierte Textverständnis sei fernliegend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im  Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den  Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die  Sitzungsniederschrift vom 6.5.2014 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht  hat neben der Verurteilung zur Freistellung von vorprozessualen  Rechtsverfolgungskosten den Beklagten im Ergebnis zu Recht und mit  zutreffender Begründung untersagt, durch die Äußerung "Da fragt man am  besten E2 oder E oder irgendeine von den 86800 geschätzten  vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie  angeklagt oder nie verurteilt wurden." den Eindruck zu erwecken, der  Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Frau E begangen. Der  Kläger hat gegen die Beklagten einen entsprechenden  Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Auch wenn der Name des Klägers in den Artikeln in der Winter  2012-Ausgabe der F und auf www.F.de, bezüglich derer die  äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten nicht in Zweifel  gezogen wird, überhaupt nicht und der Name der Nebenklägerin des gegen  den Kläger geführten Strafverfahrens nur mit "E" genannt wird, besteht  aus der für das Textverständnis maßgeblichen Sicht eines unbefangenen,  durchschnittlich informierten und interessierten Lesers kein ernsthafter  Zweifel, dass die Texte sich - auch - auf den Kläger und die ihm in dem  am 31.5.2011 durch Freispruch beendeten Strafverfahren zur Last  gelegte, angeblich am 9.2.2010 begangene Vergewaltigung zum Nachteil der  dortigen Nebenklägerin beziehen. Eine Erkennbarkeit kann nicht nur aus einer namentlichen Erwähnung,  sondern auch aus individualisierenden Umständen folgen, es reicht aus,  dass der Anspruchsteller zumindest für seine nähere Umgebung erkennbar  ist (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und  Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 12 Rn 43). Die  Identifizierbarkeit setzt deshalb eine vollständige oder auch nur  abgekürzte Namensnennung nicht voraus. Es genügt vielmehr die  Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die  interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln  lässt (BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 - , in: BVerfGE 119, 1 ff. ["Esra"] - juris-Rn 75; BVerfG, Beschluss vom 14.7.2004 - 1 BvR 263/03, in: NJW 2004, 3619 f. ["Pressemitteilung"] m.w.N.). Danach ist eine Erkennbarkeit des Klägers zu bejahen. Der  Durchschnittsrezipient erkennt in "E" das vermeintliche  Vergewaltigungsopfer des Klägers, Frau E. In der Berichterstattung über  das Strafverfahren gegen den Kläger, insbesondere in Veröffentlichungen  der Beklagten, wurde die Nebenklägerin - jedenfalls überwiegend - mit  diesem Namenskürzel bezeichnet. Auch wenn es sich um einen  "Allerweltsnamen" handelt, ergibt sich aus dem Textzusammenhang, in dem  es um Vergewaltigung (-sprozesse) und (ungesühnte) Straftaten geht, dass  auf den Kläger sowie das gegen ihn gerichtete Strafverfahren und die  darin erhobenen Vorwürfe angespielt werden soll. Letztlich stellen die  Beklagten auch selbst nicht ernsthaft in Abrede, dass mit "E" die  Nebenklägerin im Strafverfahren gegen den Kläger gemeint ist. 2. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die in  Rede stehenden Artikel der Beklagten die verdeckte Tatsachenbehauptung  enthalten, der Kläger habe E vergewaltigt. Bei der Beurteilung von "zwischen den Zeilen" zum Ausdruck gebrachten  Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten,  aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst  eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das  Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw.  sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem  Blickwinkel des Art. 5  Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer  "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der  Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser  aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen  Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten,  der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet  worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2011 - VI ZR 204/04, in: NJW 2006, 601  ff.). Voraussetzung ist daher stets, dass für einen  äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eine bestimmte Aussage aus  dem Text für den Leser als Eindruck unabweislich folgt. Bei verdeckten  Aussagen ist ein Unterlassungsanspruch nicht schon dann begründet, wenn  sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und  ein solcher Schluss in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante das  Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde. Vielmehr ist zu  unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der  Rezipient eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich  "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener  Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als  unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger beanstandeten Äußerungen  in den beiden in Rede stehenden Veröffentlichungen der Beklagten als  verdeckte Behauptung einer Vergewaltigung von E durch den Kläger zu  verstehen. Ausdrücklich ist eine entsprechende Tatsachenbehauptung zwar  in den Artikeln nicht enthalten. Durch die Textpassage "Da fragt man am  besten E2 oder E oder irgendeine von den 86800 geschätzten  vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie  angeklagt oder nie verurteilt wurden." nach den Sätzen "F greift diesmal  der Entscheidung voraus und verkündet hiermit schon mal ihre Unworte  des Jahres, denn wir konnten uns zwischen zweien einfach nicht  entscheiden. Sie lauten: "einvernehmlicher Sex" und  "Unschuldsvermutung". in der Winter 2012-Ausgabe der Zeitschrift F bzw.  "F ... hätte ... noch zwei weitere Vorschläge gehabt: "einvernehmlicher  Sex" und "Unschuldsvermutung". Begründung?" in der Internetpublikation  vom 18.1.2012 wird jedoch sowohl in Bezug auf E, Nebenklägerin im  Strafverfahren gegen den Kläger, als auch in Bezug auf E2, das  vermeintliche Vergewaltigungsopfer von T, über das im Jahre 2011 in der  Presse ebenfalls ausführlich berichtet wurde, im Sinne einer  unabweislichen Schlussfolgerung der Eindruck erweckt, E sei tatsächlich  von dem Kläger vergewaltigt worden, obwohl - wie ebenfalls pressebekannt  - die beiden vermeintlichen Täter die Vorwürfe bestreiten und der  Kläger sogar rechtskräftig freigesprochen wurde. Entgegen dem Vorbringen  der Beklagten schließt die Art und Weise der Formulierung der beiden  Artikel aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten  Gründen sowohl E2 als auch E in den Kreis der "86800 geschätzten  vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie  angeklagt oder nie verurteilt wurden" ein, auch wenn die Aufzählung der  beiden namentlich bezeichneten und der nur zahlenmäßig genannten Frauen  jeweils durch ein "oder" getrennt ist. Anderenfalls würden die  Ausführungen in den beiden Artikeln aus der Sicht eines unbefangenen und  verständigen Durchschnittsrezipienten auch keinen nachvollziehbaren  Sinn ergeben, da selbst nach dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen  der Beklagten nicht ersichtlich ist, in welcher (anderen) Beziehung E2  und E zu den als Unwort/e des Jahres vorgeschlagenen Begriffen  "einvernehmlicher Sex" und/oder "Unschuldsvermutung" stehen sollen als  die (anderen) "86800 vergewaltigten Frauen (...), deren Vergewaltiger  nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden". Wenn E aus der  durch die Artikel vermittelten Sicht - trotz (rechtskräftigen)  Freispruchs - nicht (von dem Kläger) vergewaltigt worden wäre, gäbe es  in Bezug auf ihre Person keinen Grund, die Begriffe "einvernehmlicher  Sex" oder "Unschuldsvermutung" als "Unworte" zu charakterisieren. Gerade  wenn der Leser der beiden Artikel weiß, dass der Kläger vom  Vergewaltigungsvorwurf freigesprochen wurde, was angesichts der  kritischen Kommentare der Beklagten zu 1) insbesondere bei  F-Lesern/innen anzunehmen ist, auf deren (Vor-) Verständnis auch nach  der in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Auffassung des  Beklagtenvertreters abzustellen ist, kann E nur in die Kategorie der  "vergewaltigten Frauen" fallen, "deren Vergewaltiger nie verurteilt  wurde(n)". Dies legt die unabweisliche Schlussfolgerung nahe, dass  ungeachtet des - nach der Darstellung der Beklagten nur aufgrund der  "Unschuldsvermutung" erfolgten - Freispruchs kein "einvernehmlicher  Sex", sondern tatsächlich eine Vergewaltigung von E durch den Kläger  stattgefunden hat. Ein abweichendes Verständnis wäre auch für  "Stammleser" der F fernliegend und ist daher für die äußerungsrechtliche  Beurteilung irrelevant. Ob sich diese verdeckte Aussage auf den  Tatvorwurf, der Gegenstand des Strafverfahrens war, oder einen Vorfall  bei anderer Gelegenheit beziehen soll, ist - wie das Landgericht  ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - sowohl für das Verständnis der  Äußerung als auch die rechtliche Beurteilung von deren (Un-)  Zulässigkeit nicht ausschlaggebend. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der  beiden Artikel, d.h. dem Gesamtzusammenhang der vom Kläger beanstandeten  Äußerungen. Zu Beginn des ersten Artikels befasst sich der/die  Verfasser/in zwar mit der (bevorstehenden) Entscheidung der Jury der  "Gesellschaft für deutsche Sprache", den Begriff "Döner-Morde" zum  Unwort des Jahres 2011" zu wählen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind  allerdings im Verhältnis zu den nachfolgenden "Alternativvorschlägen"  von F für das Unwort des Jahres und der dafür gegebenen - auf E und  damit den "Fall L" Bezug nehmenden - Begründung selbständig und geben  keine Veranlassung zu einer von dem obigen Verständnis abweichenden  Interpretation dieser Äußerungen. Insbesondere lässt sich entgegen dem  von den Beklagten verfochtenen Standpunkt eine Kritik an der Behandlung  der Nebenklägerin in den Medien und/oder ein diesbezüglicher Bezug der  Vorschläge der Beklagten für das "Unwort des Jahres" den beiden in Rede  stehenden Artikeln nicht entnehmen. Die vorangegangene Berichterstattung  in der Zeitschrift F, insbesondere der als Anlage K 8 vorgelegte  Beitrag in der Herbst 2011-Ausgabe, der sich u.a. kritisch mit der  medialen Behandlung von Vergewaltigungsvorwürfen befasst, ist für das  Verständnis der vorliegend in Rede stehenden Äußerungen jedenfalls nicht  ausschlaggebend, da sich den beiden Artikeln eine Bezugnahme auf diese  Vorberichterstattung weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lässt. Zur Ermittlung dieses Verständnisses der inkriminierten Äußerungen  bedarf es auch nicht - wie von den Beklagten beantragt - der Einholung  eines Sachverständigengutachtens, sondern der Senat und seine Mitglieder  sind als potentielle Adressaten der in Rede stehenden  Veröffentlichungen selbst in der Lage zu beurteilen, wie die Texte von  durchschnittlichen Rezipienten verstanden werden. Bei dem danach durch die in Rede stehenden Äußerungen erweckten  Eindruck handelt es sich nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine  (verdeckte) Tatsachenbehauptung, da sich die Darstellung auf ein  Geschehen bezieht, das einer Überprüfung mit Beweismitteln zugänglich  ist, und sich nicht auf eine kritische Bewertung des Strafverfahrens  gegen den Kläger und/oder seines Freispruchs bzw. der medialen  Begleitung des Prozesses bezieht. 3. Dass die danach in den Artikeln der Beklagten als verdeckte  Tatsachenbehauptung enthaltene Äußerung, der Kläger habe E vergewaltigt,  unwahr ist, stellen die Beklagten nicht in Abrede und bieten auch  keinen Wahrheitsbeweis an, der ihnen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186  StGB obliegen würde. Die Verbreitung dieser herabsetzenden unwahren  (verdeckten) Tatsachenbehauptung muss der Kläger nicht hinnehmen. Ob die in den Artikeln genannte Zahl von "86800 geschätzten  vergewaltigten Frauen im Jahr" zutreffend ist und/oder (einschließlich  der sog. Dunkelziffer) auf der Grundlage statistischer Erhebung in  jedenfalls vertretbarer Weise ermittelt wurde, ist für die Beurteilung  der Unwahrheit der auf den Kläger bezogenen Behauptung einer  Vergewaltigung unerheblich. 4. Gründe, die geeignet wären, die aufgrund der Erstbegehung  bestehende Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu  entkräften, sind von den Beklagten weder dargelegt worden noch - mangels  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - sonst ersichtlich.  Insbesondere hat der rechtskräftige Freispruch des Klägers - wie auch  die dem vorliegenden Verfahren zeigt - nicht zu einer Beendigung der  diesbezüglichen Berichterstattung geführt. 5. Dass dem Kläger aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten  Gründen ein Anspruch auf Freistellung von seinen außergerichtlichen  Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung des danach bestehenden  Unterlassungsanspruchs in der erstinstanzlich zugesprochenen Höhe  zusteht, greifen die Beklagten nicht explizit an, so dass auf die  diesbezügliche Begründung in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden  kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Revision ist nicht entsprechend der Anregung der Beklagten zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543  Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche  Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung  einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des  Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der  Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den  Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte  Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall  hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren  nicht zu entscheiden. Berufungsstreitwert: 50.000,00 € (entsprechend der für richtig  erachteten erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die von den Parteien  keine Einwendungen erhoben wurden)   |