Ein Straftäter, der wegen einer aufsehenerregenden Straftat zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, und wegen einer Bewährungsprüfung kurz davor steht, aus der Haft entlassen zu werden, darf nicht durch einen Online-Anbieter namentlich genannt werden - wegen des Resozialisierungsinteresses.
Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg am 15.03.2011, Aktenzeichen 7 U 45/10. Das Gericht erläuterte, dass der Straftäter in diesem Zusammenhang wegen seines Resozialisierungsinteresses nicht namentlich genannt werden dürfe.
Pflichten des Online-Anbieters
Es sei der Internetauftritt-Betreiber in einem derartigen Kontext, in dem der Online-Anbieter dritte Personen Inhalte in großer Zahl einstellen lässt, zwar nicht ohne Weiteres dem gegenüber, der von einem dieser dritten Personen durch rechtswidrig verbreiteten Inhalt verletzt sei, zur Unterlassung verpflichtet.
Allerdings bestünde der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betreiber des Internetauftritts, wenn dem Online-Anbieter erkennbar werde, dass sein Internetangebot einen derartigen Beitrag enthalte und wenn er die Rechtsverletzung nicht abstellen würde.
Am 22. Februar 2011 hatte übrigens der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall über die Frage entschieden, ob ein verurteilter Straftäter namentlich in Online-Kurzmeldungen in einem Archiv genannt werden darf, das nur mit Zugangsberechtigung einsehbar ist.
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin Tel.: 030 390 398 |