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Wann darf der Provider die dynamische IP-Adresse seines Kunden speichern?

Aus Filesharing-Abmahnungen kennen Betroffene das Wort "dynamische IP-Adresse", wenn der Rechteinhaber den Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung darüber ermittelt hat. Darf denn der Provider die IP-Adresse des Kunden speichern, und wenn ja, über welchen Zeitraum?

Was ist denn nun genau eine dynamische IP-Adresse?

Dynamische IP-Adresse

Der Provider weist dem Kunden dem Rechner, den dieser für die Internet-Einwahl benutzt, jeweils für die Dauer der einzelnen Verbindung eine IP-Adresse zu. Diese Adresse entnimmt der Provider einem ihm zugeteilten Großkontingent. Nachdem die Verbindung beendet ist, wird die IP-Adresse dann wieder freigegeben. Die Adresse steht dann den Kunden des Providers wieder zur Einwahl zur Verfügung. Der einzelne User bekommt also für jede Internet-Einwahl in aller Regel eine unterschiedliche IP-Nummer (die sogenannte dynamische IP-Adresse).

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, wann die IP-Adressen-Speicherung zulässig ist, am 13. Januar 2011 mit seiner Entscheidung, III ZR 146/10, ein Grundsatzurteil gefällt.

Speicherung von IP-Adressen

In dem Urteil wird erklärt, dass die Speicherung einer IP-Adresse, nachdem die Internetverbindung beendet ist, nach lediglich dann zulässig ist, wenn  die Speicherung

  • nach § 100 TKG zu der Beseitigung einer Störung oder eines Fehlers einer Telekommunikationsanlage erforderlich ist,
  • oder gemäß § 97 Abs. 1 TKG zu der Erstellung einer Abrechnung benötigt wird.

Dabei muss das Gericht prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Ob die Datenspeicherung gemüß § 97 Abs. 1 TKG zu der Erstellung einer Abrechnung benötigt wird, ist von dem Provider nachzuweisen. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt ging aus dem Sachverständigengutachten nicht hervor, dass die Datenspeicherung dazu benötigt wurde.

Nach § 100 TKG können sicherheitstechnische Gesichtspunkte (zum Beispiel Spam-Mails, Schad- und Spionageprogramme) eine IP-Adressen-Speicherung für die Dauer von sieben Tagen ohne konkreten Anlass, d.h. ohne Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler im Einzelfall rechtfertigen, wenn die Datenerhebung und Datenverwendung geeignet, erforderlich, sowie verhältnimsäßig ist, um  abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt entnahm das Gericht dem Sachverständigengutachten dazu nicht, dass die Datenspeicherung zu diesem Zweck erforderlich war.

Informationen über die Mindestspeicherfrist von Telekommunikationsdaten finden Sie hier.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 30. August 2011 um 07:43 Uhr